Ehegattensplitting auch für die Homo-Ehe

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Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass es keine sachliche Grundlage für eine Ungleichbehandlung von Homo-Ehen bei der Steuer gibt. Es verstoße gegen den Gleichheitssatz des Grundgesetzes, Menschen wegen ihrer sexuellen Orientierung unterschiedlich zu behandeln. Damit ist jetzt endlich geklärt, dass auch eingetragene Lebenspartnerschaften den Ehegattensplittingvorteil geltend machen können und zwar rückwirkend ab dem 01.08.2001, wenn der Steuerbescheid noch nicht rechtskräftig ist.


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