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Eigenbedarf für Nichte

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]Eine ältere Dame zog aus ihrer Eigentumswohnung in eine Seniorenresidenz. Ihre Wohnung vermietete sie. Das Eigentum an der Wohnung übertrug die Seniorin einige Jahre später im Wege der vorweggenommenen Erbfolge auf ihre Nichte, behielt sich aber den Nießbrauch vor. Als Gegenleistung sollte sich die Nichte um ihren Haushalt in der Seniorenresidenz kümmern und die häusliche Grundpflege übernehmen. Weil ihre Nichte selbst die Wohnung beziehen sollte, kündigte die Seniorin ihrem Mieter wegen Eigenbedarfs. Es begann ein Rechtsstreit, der schließlich vom Bundesgerichtshof entschieden wurde.

Der VIII. Zivilsenat gab der Vermieterin Recht und bestätigte die Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung. Gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) hat der Vermieter ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn er seine Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Nach Ansicht der Karlsruher Richter zählt auch eine Nichte zu den Familienangehörigen in diesem Sinne, so dass eine Eigenbedarfskündigung für sie rechtens ist (Urteil v. 27.01.2010, Az.: VIII ZR 159/09).

(WEL)

Foto(s): ©iStockphoto.com

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