
Eine Seniorin bekam vor dem BGH
Recht, der eine Eigenbedarfskündigung wegen ihrer Nichte für zulässig befand.Eine
ältere Dame zog aus ihrer Eigentumswohnung in eine Seniorenresidenz. Ihre Wohnung vermietete sie.
Das Eigentum an der Wohnung übertrug die Seniorin einige Jahre später im Wege der vorweggenommenen
Erbfolge auf ihre Nichte, behielt sich aber den Nießbrauch vor. Als Gegenleistung sollte sich die
Nichte um ihren Haushalt in der Seniorenresidenz kümmern und die häusliche Grundpflege
übernehmen. Weil ihre Nichte selbst die Wohnung beziehen sollte, kündigte die Seniorin ihrem
Mieter wegen Eigenbedarfs. Es begann ein Rechtsstreit, der schließlich vom Bundesgerichtshof
entschieden wurde.
Der VIII. Zivilsenat gab der Vermieterin Recht und bestätigte die
Zulässigkeit der Eigenbedarfskündigung. Gemäß § 573 Absatz 2 Nr. 2 Bürgerliches Gesetzbuch
(BGB) hat der Vermieter ein ordentliches Kündigungsrecht, wenn er seine Wohnung für sich, seine
Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt. Nach Ansicht der Karlsruher
Richter zählt auch eine Nichte zu den Familienangehörigen in diesem Sinne, so dass eine
Eigenbedarfskündigung für sie rechtens ist (Urteil v. 27.01.2010, Az.: VIII ZR 159/09).
(WEL)
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