Eiliger Rechtsschutz gegen unbegründete Ebay-Sperren

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Gewerbliche Ebay-Mitglieder stellen zunehmend fest, dass Ebay Ihnen den Account ohne jede Vorwarnung sperrt und sie dann bald vor den Trümmern ihrer wirtschaftlichen Existenz stehen. Die per Fax oder E-Mail mitgeteilte Begründung lautet dann oft, dass "der mit Ihnen verbundene Ebay-Name gegen unsere AGB verstoßen hat" oder "mit einem bereits gesperrten Konto in Zusammenhang steht."

Das Brandenburgische Oberlandesgericht (Beschluss vom 12.11.2008 - 6 W 183/08) hat diesem Vorgehen nun einen Riegel vorgeschoben und dem Antrag eines gesperrten Ebay-Shop-Betreibers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stattgegeben. Der in Luxemburg ansässigen eBay Europe S.à r.l. als Betreiberin wurde damit aufgegeben, das Konto des betroffenen Mitgliedes wieder für den Handel auf der Ebay-Plattform freizuschalten, nachdem das Mitglied glaubhaft dargelegt hatte, dass der Ausschluss von Ebay seine geschäftlichen Aktivitäten erheblich beeinträchtigte und ein Ausweichen auf andere Internetmarktplätze die Folgen der Sperrung nur unvollständig kompensieren konnte.

Gründe für eine Sperre des Kontos nach § 4 der Ebay-AGB seien nicht ersichtlich - insbesondere die von eBay gegebene Begründung, dass "gegen unsere AGB verstoßen" worden sei, reichte dem Senat nicht aus.

Entgegen der Ansicht der Vorinstanz (LG Potsdam) stand dem antragsgemäßen Erlass der einstweiligen Verfügung nach Auffassung des Senats auch nicht entgegen, dass mit Vollzug der vorliegenden Verfügung die Hauptsache ganz oder teilweise vorweggenommen wurde. Denn durch die Sperrung sei die wirtschaftliche Existenz des Antragstellers bedroht gewesen- demgegenüber musste das ohnehin nicht erkennbar berechtigte Interesse Ebays am Ausschluss des Antragsstellers zurückstehen.

Zur weiteren Begründung der einstweiligen Verfügung verwies das Oberlandesgericht auf die Besitzschutzvorschriften der §§ 858 ff. BGB, welche dem Zweck dienten, gerade auch dem Berechtigten die Durchsetzung von Rechtspositionen auf eigene Faust ohne die Inanspruchnahme des von der Rechtsordnung vorgeschriebenen Verfahrens zu verwehren: Selbstjustiz wird von der Rechtsordnung nicht gebilligt.  

Diesen Rechtsgedanken hat das Oberlandesgericht Brandenburg nun auch auf die Sperrung von eBay-Accounts übertragen. Ebay entziehe nämlich faktisch dem gesperrten Mitglied eine tatsächlich eingeräumte Marktzugangsmöglichkeit durch eine einer Zwangsvollstreckung ähnliche eigene Maßnahme, ohne dass gegenwärtig eine Rechtfertigung für diese Maßnahme erkennbar sei. Bis zum Beleg eines zur sofortigen Sperre zwingenden Rechtfertigungsgrundes müsse daher die Herstellung des ursprünglichen Zustandes zunächst wieder angeordnet werden. Ebay wurde also aufgegeben, das Konto wieder freizuschalten.

Fazit:
Diese Entscheidung ist von Bedeutung für alle gewerblichen Ebay-Mitglieder, die durch eine Sperrung des Kontos ohne erkennbaren Grund und mit lediglich pauschaler Begründung vom Handel bei Ebay ausgeschlossen wurden und wirtschaftlich nicht in der Lage sind, die Zeit bis zu einer Entscheidung im üblichen Hauptsacheklageverfahren zu überbrücken, weil sie über Ebay ihren Hauptumsatz machen. Es ist unzumutbar, diese Mitglieder darauf zu verweisen, eine Hauptsacheentscheidung abzuwarten, um dann ggf. Schadensersatzforderungen gegen Ebay geltend zu machen.

Mit der Entscheidung des Oberlandesgerichts Brandenburg besteht nun die grundsätzliche Möglichkeit, gegen die Sperre einstweiligen Rechtsschutz zu erlangen. Ob die Voraussetzungen für eine einstweilige Verfügung sodann im Einzelfall vorliegen, muss jeweils konkret anwaltlich geprüft werden. Der Autor dieses Beitrages steht dafür gerne zur Verfügung.



© RA Andreas Schwartmann, Köln


Rechtsanwalt Andreas Schwartmann
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