Mietzahlung: keine Stundung wegen COVID-19

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Mehrfach wurde ich in den letzten Tagen darauf angesprochen, dass Mieter wegen der Corona-Krise nun „keine Miete mehr zahlen müssen.“

Das ist falsch.

Die vertragliche Verpflichtung zur Zahlung der vereinbarten Miete gilt weiterhin. Sowohl Gewerberaummieter als auch private Wohnungsmieter müssen weiterhin und also auch in den Monaten April, Mai und Juni die vertraglich geschuldete Miete pünktlich an den Vermieter zahlen. 

Wird die Miete nicht oder nicht pünktlich gezahlt, kommt der Mieter in Zahlungsverzug. 

Eingeschränkt wurde durch Art. 240 § 2 EGBGB lediglich das Recht des Vermieters zur Kündigung des Mietverhältnisses wegen Zahlungsverzuges:

Der Vermieter darf nur „nicht allein aus dem Grund kündigen, dass der Mieter im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 30. Juni 2020 trotz Fälligkeit die Miete nicht leistet, sofern die Nichtleistung auf den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie beruht.”

Das bedeutet:

  1. Die Miete wird nicht gestundet. Die Mietzahlungen bleiben weiter fällig. Die Miete ist üblicherweise am 3. Werktag des Monats zu zahlen.
  2. Zahlt der Mieter also im April (oder Mai oder Juni) die Miete nicht und beruft er sich auf dabei auf die Auswirkungen der COVID-Pandemie, kommt er nach Ablauf der üblichen Banklaufzeiten mit der Zahlung der Miete in Verzug. Er schuldet dann also auch Verzugszinsen in Höhe von fünf bzw. neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
  3. Der Vermieter kann, ohne vorherige Mahnung, das gerichtliche Mahnverfahren über die offenen Forderungen betreiben.
  4. Der Vermieter kann auch die offenen Mieten ohne vorherige Mahnung einklagen.
  5. Der Vermieter kann aus einem Vollstreckungsbescheid oder Urteil die Zwangsvollstreckung gegen den Mieter betreiben.

Es ist also auch nicht richtig, dass die Mieten nur bis zum 30. Juni 2022 nachgezahlt werden müssen, wie nun an manchen Stellen zu lesen ist. Die Mieten sind weiterhin sofort fällig und Rückstände können gerichtlich geltend gemacht werden und nach Titulierung im Wege der Zwangsvollstreckung beigetrieben werden.

Ausgeschlossen ist lediglich die Möglichkeit der Kündigung „allein aus dem Grund”, dass der Mieter die Mieten April bis Juni nicht gezahlt hat, wenn er sich auf COVID-19 beruft. 

Das Wörtchen „allein” hat auch eine Funktion: Zahlt der Mieter in anderen Monaten die Miete nicht und reicht dies für eine Kündigung, wird ihm der Vermieter nach § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB kündigen dürfen.

Haben Sie Fragen? Kontaktieren Sie mich – ich berate Sie gerne. 


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