Ein menschenunwürdiger Arbeitsplatz – Schimmel, Kälte und Mäusekot

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Thüringer Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.06.2022 – 4 Sa 212/21

„Die Beklagte hat die Klägerin menschenunwürdig (...) beschäftigt.“

Aufgrund dieser Feststellung stand für das Thüringer Landesarbeitsgericht fest, dass die Klägerin nicht fristlos gekündigt werden konnte.

Was war passiert?

Die Klägerin war seit dem 01.02.2003 bei der Beklagten als Ökonomin beschäftigt. Nachdem die Klägerin bereits einmal gekündigt worden war (die betriebsbedingte Kündigung hatte einer gerichtlichen Überprüfung nicht standgehalten), entbrannte zwischen den Partien ein weiterer Streit. Dieser gipfelte darin, dass die Klägerin den Geschäftsführer der Beklagten und ihre Kolleginnen in einem Telefonat beleidigte, woraufhin sie eine weitere, diesmal fristlose Kündigung erhielt.

Die Entscheidung

Bereits das Arbeitsgericht Nordhausen hatte der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Das Thüringer Landesarbeitsgericht bestätigte das Urteil in der zweiten Instanz. Nach Ansicht der Gerichte hätte die Klägerin aufgrund der besonderen „erniedrigenden und schikanösen“ Beschäftigungsbedingungen vor dem Ausspruch einer Kündigung abgemahnt werden müssen.

Hinweise für die Praxis

In unserer ausführlichen Urteilsbesprechung erfahren Sie, unter welchen Bedingungen die Klägerin ihre Arbeitsleistung erbringen musste und weshalb sie aus unserer Sicht anwaltlich sehr schlecht beraten war. Ein Glück für die Beklagte.

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Foto(s): Wittig Ünalp Rechtsanwälte PartGmbB

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