Einbruchsdiebstahl – Muss die Hausratsversicherung zahlen?

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Pro Jahr werden in Deutschland ca. 10.000 Einbrüche verübt, von denen etwa 20 % aufgeklärt werden. Gerade, wenn jemand berufsbedingt häufiger für längere Zeit nicht zuhause sind, oder vorübergehend besondere Wertgegenstände in den eigenen vier Wänden lagert, beschäftigt ihn die Frage, was passiert, wenn jetzt ein Einbruch bei ihm verübt und die Wohnung ausgeräumt würde.

Im folgenden Rechtstipp erfahren Sie:

  • Was „Hausrat“ eigentlich ist
  • Was eine Hausratsversicherung leistet
  • Was es dabei zu beachten gilt
  • Was Sie im Falle eines Einbruchsdiebstahls tun sollten
  • Was die Hausratsversicherung zahlen muss
  • Was zu tun ist, wenn die Hausratsversicherung nicht zahlen will


Was ist „Hausrat“?

Wie der Name schon sagt, dient eine Hausratsversicherung dazu, den Hausrat zu versichern. Aber was umfasst dieser Begriff? Mit dem Begriff „Hausrat“ wird die Gesamtheit der in einem Wohnraum vorhandenen Einrichtungs- Einbau- und Gebrauchsgegenstände bezeichnet. Dies umfasst Fenster und Türen, Möbel, Elektrik, Lichtanlage, auch Küchengeräte, Fotokameras, u.s.w. Je nachdem, welche Vereinbarungen Sie konkret mit Ihrer Hausratsversicherung getroffen haben, können auch Wertgegenstände wie Schmuck, Porzellan, Kunstgegenstände, und Bargeld enthalten sein.

Aber Achtung: Hausrat ist nur, was sich im Wohnraum befindet. Wenn Sie das Fahrrad oder den Kinderwagen in einem Mehrfamilienhaus im Treppenhaus stehen lassen, entfällt der Versicherungsschutz!


Was leistet eine Hausratsversicherung?

Die Aufgabe einer Hausratsversicherung besteht darin, die genannten Dinge gegen Schäden zu versichern, die durch Unwetter, Brand, Vandalismus, oder Einbruchsdiebstahl entstehen können.

Tritt der Versicherungsfall ein, sind diese Dinge in vertragsgemäßem Umfang zu ersetzen.

Das bedeutet erstens, dass für gestohlene oder zerstörte Gegenstände des Hausrates der Wiederbeschaffungswert gezahlt werden muss, und die Reparaturkosten für Beschädigungen übernommen werden müssen.


Was ist bei Abschluss einer Hausratsversicherung zu beachten?

Die Konditionen eines Versicherungsvertrages können sehr unterschiedlich sein. Daher gilt es, genau zu prüfen, was versichert ist, und was nicht, und wenn ja, in welchem Umfang.

So sind Bargeldbestände, die im Haus gelagert werden, häufig nur durch die Hausratsversicherung gedeckt, wenn sie unzugänglich (zB. In einem Tresor) aufbewahrt werden, und auch dann nur bis zu einer gewissen Höhe, die meist zwischen 1.000 und 2.000 € liegt. Sie können also nicht davon ausgehen, dass die Versicherung Ihnen, wenn Sie 40.000€ unter der Matratze stecken haben, diesen Betrag im Fall eines Einbruchsdiebstahls voll zurückzahlt. Auch kann im Vertrag festgelegt sein, dass die Versicherung bei offengelassenem Fenster nicht greift, oder dass die Versicherung über vorübergehende Änderungen in Bezug auf die Sicherheit des Hauses (etwa, wenn Sie für einige Wochen ein Baugerüst an der Fassade haben, oder eine längere Reise antreten wollen, für deren Dauer das Haus leer steht) in Kenntnis gesetzt werden muss. Generell empfiehlt es sich, solche Änderungen der Versicherung im Vorhinein mitzuteilen, um das Risiko zu vermeiden, dass die Versicherung im Ernstfall nicht zahlungsbereit ist.


Was ist im Falle eines Einbruchsdiebstahls zu tun?

Es kann für die Zahlungsbereitschaft der Versicherung auch von Bedeutung sein, was Sie während oder unmittelbar nach einem Einbruchsdiebstahl tun. Daher hier einige kurze Ratschläge:

  1. Wenn Sie etwa abends von einer Party heimkommen, und eine Taschenlampe durch ihr Haus geistern oder ein Fenster aus den Angeln gehoben sehen: Gehen Sie nicht hinein! Versuchen Sie nicht, den Einbrecher zur konfrontieren oder festzuhalten! Keine Versicherung kann verlangen, dass Sie Ihr Leben riskieren, um das versicherte Gut zu schützen! Rufen Sie stattdessen so schnell wie möglich die Polizei.
  2. Wenn Sie feststellen, dass bei Ihnen ein Einbruch verübt wurde, aber nicht wissen, wann das passiert ist, und ob womöglich noch jemand im Haus ist, gilt dasselbe. Bringen Sie sich nicht unnötig in Gefahr.
  3. Wenn Sie bereits im Haus sind, und feststellen, dass ein Einbruch stattgefunden hat, beginnen Sie nicht damit, aufzuräumen, oder zu suchen, was jetzt fehlt. Fassen Sie nichts an, und rufen Sie die Polizei! Erstatten Sie Anzeige gegen Unbekannt, und informieren Sie dann umgehend Ihre Versicherung.

Diese wird einen Schadensgutachter schicken. Bis der bei Ihnen aufkreuzt, können einige Tage vergehen. Nutzen Sie, nachdem die Polizei Ihren Fall aufgenommen hat, die Zeit, um Fotos von Beschädigungen zu machen, und eine Liste der gestohlenen Gegenstände anzufertigen. Achten Sie darauf, dass diese Liste vollständig ist! Wenn Sie später versuchen, noch etwas nachzureichen, reagieren Versicherungen häufig ungemütlich.


Was muss die Hausratsversicherung im Falle eines Einbruchsdiebstahls tragen?

Wie oben erwähnt, kommt es auf die Konditionen Ihres Versicherungsvertrages an, wie umfassend Ihre Versicherung alle in Ihrem Haushalt vorhandenen Güter abdeckt.

Grundsätzlich gilt jedoch folgendes:

Gestohlene Gegenstände werden in der Regel zum Neuwert erstattet. Beschädigungen, z.B. Aufgebrochene Fenster oder Türen, werden auf Versicherungskosten repariert. Darüber hinaus muss die Versicherung bei vorübergehender Unbewohnbarkeit des Wohnraums auch die durch Auswärtsübernachtung entstehenden Kosten decken (Diese Regelung ist für Situationen wie Hausbrände vorgesehen. Ob nach einem Einbruch eine Unbewohnbarkeit eintritt, müssen Sie im Einzelfall nachweisen).

Gestohlenes Bargeld wird wie gesagt nur bis zur vertragsgemäßen Obergrenze ersetzt.


Was soll ich tun, wenn meine Hausratsversicherung nach einem Einbruchsdiebstahl nicht zahlen will?

Wenn Sie Ihre Vertragskonditionen erfüllt haben, ist die Versicherung zahlungspflichtig.

Sollte es in diesem Punkt Unstimmigkeiten geben, oder sich die Versicherung aus fadenscheinigen Gründen plötzlich querstellen, empfiehlt sich der Gang zum Anwalt.

Dr. De Leve & Kersten sind auf Versicherungsrecht spezialisiert und vertreten Sie bundesweit.

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Foto(s): ©Pexels/Kampus Production

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