Eindringen von Regenwasser durch das Dach – Versicherungsschaden?

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Die Gebäudeversicherer müssen nicht jeden Wasserschaden am Haus, der durch Regen entstanden ist, regulieren. Die Versicherungsbedingungen enthalten sog. Haftungsausschlüsse.

So ist die Haftung des Versicherers ausgeschlossen für Schäden, die im Wesentlichen mitverursacht wurden, weil das beschädigte Gebäude zum Zeitpunkt der Errichtung oder Änderung ganz oder in einzelnen Teilen technischen Vorschriften des Baurechts oder allgemein anerkannten Regeln der Technik nicht entsprach.

Ob aber dieser zu Gunsten des Versicherers bestehende Haftungsausschluss tatsächlich im Schadensfalle greift, hängt nicht davon ab, ob der entsprechende Zustand des Gebäudes in irgendeiner Weise mitursächlich geworden ist, sondern es kommt darauf an, ob der Schaden seine Ursache überwiegend in der Verwirklichung eines im Gebäude selbst angelegten erheblichen Risikos gefunden und der Regen nur noch die Funktion eines letzten Auslösers übernommen hat.

Ist hingegen zwar das Gebäude mangelhaft errichtet und ist dieser Zustand nur eine unwesentliche Mitursache des durch den Regen eingetretenen Wasserschadens, kann sich der Versicherer auf diesen Haftungsausschluss nicht berufen.

Wenn der Regen durch eine unplanmäßige Öffnung im Dach eingetreten ist, wird sich der eine oder andere Versicherer darauf berufen, dass diese Öffnung im Dach bereits vor dem Regen vorhanden war. In diesem Falle müsste der Versicherer nicht zahlen. Ist die Öffnung im Dach aber erst im Zuge des gleichen Unwetters entstanden, bleibt der Versicherer zahlungspflichtig. Beweisen muss dies jedoch der Versicherungsnehmer, wobei ihm die Rechtsprechung ein wenig zu Hilfe kommt. Es ist nämlich hier nicht eine über jeden denkbaren Zweifel erhabene Gewissheit erforderlich, sondern es soll eine persönliche Gewissheit genügen, die den Zweifeln Schweigen gebietet, ohne dass diese völlig ausgeschlossen sein müssen. (OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.09.2014 – 12 U 63/14)


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