Definition: Lizenzrecht - am Beispiel von Filmlizenzen

  • 5 Minuten Lesezeit

Von Verwertungsgesellschaften und Lizenzketten

 

Kein Film ohne Musik. Keine Ausstrahlung ohne Erlaubnis. Das A&O im Filmbusiness sind Stars und Sternchen und – Lizenzen. Mit Filmlizenzen kann eine Menge Geld verdient werden. Lizenzen müssen aber auch vorliegen, um andere Werke - so der urheberrechtliche Fachbegriff für Filme, Bücher, Musik usw. -  überhaupt nutzen und verwerten zu können.


Eine verbindliche Definition für den Begriff Lizenz oder Lizenzrecht gibt es nicht. Ein paar Grundbegriffe in Sachen Lizenzen sollten da nicht schaden. Was, wie lange, wo, von wem, für wieviel? Um diese Fragen dreht sich bei Lizenzverhandlungen fast alles. Sie sollten  bei der Vergabe von Lizenzen mindestens geregelt sein. Doch auch wenn nichts geregelt ist, gibt es eine Regel. Die sogenannte Zweckübertragungslehre besagt: wer nichts vereinbart, überträgt nur die nach dem Vertragszweck notwendigen Rechte. Verhandele ich mit einer Plattform, darf diese den Film nicht auch noch im Fernsehen ausstrahlen. Auch nicht in Ausschnitten. Das klingt simpel, sorgt aber immer wieder für Überraschungen.


Oft gibt es Nachvergütung


Der Begriff der Lizenz ist völlig diffus, da er umgangsprachlich für fast alle Arten der Einräumung von Nutzungsrechten gebraucht wird und damit mehr Verwirrung stiftet als Klarheit bringt. Am häufigsten sind mit einer Lizenz wohl so genannte einfache Nutzungsrechte gemeint. Urheberrechtler unterscheiden aber, wohl wissend wie die Probleme zu umschiffen sind, zwischen einfachen und ausschließlichen Nutzungsrechten. Das lässt sich auch auf die Formel „Alles oder eins“ und noch eins und noch eins usw. reduzieren. Einer einmaligen Fernsehausstrahlung in einem Land steht der „Buy Out“ eines Films für alle Sender einer Familie inklusive Archivierung, DVD-Vertrieb, Internetnutzung usw. gegenüber. Solange der Preis stimmt, ist das auch in Ordnung. Bei „Bestsellern“ will das Urheberrecht aber einen totalen Ausverkauf durch einen Anspruch auf Nachvergütung verhindern. Warum wohl gibt es dieses Gesetz?


Wer über Lizenzen spricht, kommt an den Verwertungsgesellschaften nicht vorbei. Die bekannteste ist die GEMA, die Gesellschaft für Mechanische Aufführungsrechte. Sie kümmert sich um „Musiklizenzen“. Für den Filmbereich gilt die Besonderheit, dass dem Urheber ein Wahlrecht zugestanden wird, ob er seine Nutzungsrechte selbst wahrnehmen möchte oder nicht. Denn in der Verwertungskette für Musik spielt die Filmauswertung wegen der möglichen hohen Erlöse eine besondere Rolle. Für die Zweitverwertung von bewegten Bildern hingegen gibt es in Deutschland u.a. mit VFF, GÜFA und GWFF gleich mehrere Verwertungsgesellschaften.


Optionsverträge und Zwangslizenzen


5.000,00 Euro für 5 Jahre für den Bestseller mit einer verkauften Auflage von 100.000 Stück - beliebt sind auch Optionsverträge für ein exklusives Zugriffsrecht. Sie sind einem Lizenzvertrag vorgeschaltet, wird die Option gezogen folgt ein Lizenzvertrag auf dem Fuß. Doch Vorsicht, wer in dem Optionsvertrag nicht die wesentlichen Eckpunkte regelt, riskiert hier Streit.


Zu den Besonderheiten des Filmrechts gehört, dass der Produzent, juristisch korrekt als Filmhersteller bezeichnet, allein aufgrund seiner Position Rechte magisch anzieht. Abweichend vom sonstigen Urheberrecht ist das in den §§ 88 bis 94 UrhG eigens so vorgesehen.


Keine Besonderheit des Filmrechts aber trotzdem wichtig, ist die Stellung von Arbeitnehmern. Schaffen Sie Werke, gelten sie zwar als Urheber, der Arbeitgeber muss Lizenzen aber nicht extra erwerben.


Inzwischen sind sogar Auskünfte in der Lizenzkette gesetzlich geregelt


Ein weiteres wichtiges Thema sind auch Unterlizenzen und Lizenzketten. So gibt es in vielen Verträgen Verbote zur Vergabe von Unterlizenzen. Typisch sind so genannte Zustimmungsvorbehalte bei denen die Weiterübertagung eines Nutzungsrechts von der Zustimmung des Lizenzgebers abhängig ist. Typisch ist auch, dass der Nutzende den Urheber gar nicht kennt und dass die Lizenzen erst durch viele Hände gehen bevor ein Werk veröffentlicht wird. Wer hat dann welche Ansprüche gegen wen?


Ein Beispiel aus meiner Praxis: Ein Standfotograf hat in den 80er Jahren Standfotos im Auftrag des Produzenten für die Bewerbung und die Programmankündigungen einer Serie gefertigt. Jetzt entdeckt er die Bilder als Pressefotos, freigegeben zur Nutzung für jedermann. Denn 30 Jahre später erscheint die Serie auf DVD, die Fotos werden inzwischen von einer Firma genutzt, mit der der Fotograf gar keinen Vertrag hat. Über den Fernsehsender, der den Produzenten beuaftragt hatte und eine Tochterfirma des Fernsehsenders waren die Fotos an diese Firma gelangt. Bei dieser Lizenzkette mit mehr als 5 Gliedern müssen alle Verträge passen, damit letztlich berechtigt genutzt wird. Selbst wenn genutzt werden darf stellt sich die Frage, ob nachvergütet werden muss. Diese Frage ist häufig mit JA! Zu beantworten. Um herauszufinden, wer genutzt und wie regelt das Urhebergesetz inzwischen sogar Auskunftsansprüche in der Lizenzkette. Falls wir Ihnen ein Musterschreiben zusenden sollen, damit Sie Ihre Auskunftsansprüche geltend machen können, lassen Sie uns das bitte wissen.


Lassen Sie Buy-Out Verträge prüfen 


Typisch im Filmbereich sind die sogenannten Buy-Out Verträge. Was genau darunter zu verstehen ist, ist umstritten. Meist wird damit die Situation bezeichnet, dass Urheber alle Rechte an einem Werk übertragen. Oft dürfen sie dann nicht einmal selbst ihre Werke nutzen. Hier stellt sich oft die Frage, ob solche Verträge überhaupt wirksam sind. Der Gesetzgeber hat hierauf reagiert und einen eigenen Anspruch auf Rückübertragung geschaffen, wenn die Lizenzen gar nicht genutzt werden. Auch dieser muss, genauso wie viele Auskünfte allerdings geltend gemacht werden.


Wir senden Ihnen ein kostenloses Musterschreiben auf Anfordern zu


Und dann gibt es da noch Begriffe wie Zwangslizenz. Sie spielt bei der Herstellug von Tonträgern eine Rolle und besagt, dass unter bestimmten Voraussetzungen und bei angemessenen Bedingungen ein erschienenes Werk von allen genutzt werden kann. Zum Leidwesen aller Filmemacher enthält die einschlägige Bestimmung eine ausdrückliche Regelung, wonach dieser Zwang nicht für die Filmherstellung gilt.


Fazit: Filmleute sind Lizenzzwitter. Von anderen wollen sie weltweite, zeitlich unbeschränkte Lizenzen für alle erdenklichen Medien, um ihren Film ohne Beschränkungen verwerten zu können. Wollen sie ihren eigenen Film jedoch maximal auswerten, sollten sie im Idealfall in jedem Land, zeitlich beschränkt und für jedes Medium Lizenzen vergeben. Zu klären ist dann immer: Geht es um einfach oder ausschließliche Lizenzen, soll eine Exklusivität gelten und wie sieht es im einzelnen aus, sowohl zeitlich, als auch räumlich und sachlich. 





Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Tobias Sommer LL.M.

Beiträge zum Thema