Einmaliges Fahren unter Einfluss von THC kann dauerhaft den Führerschein kosten

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Das bloße Fahren unter THC-Einfluss (Tetrahydocannabinol, auch: Cannabis, Gras, Marihuana) ist gemäß § 24a Straßenverkehrsgesetz – StVG – „nur“ eine Ordnungswidrigkeit. Eine Straftat liegt vor, wenn Ausfallerscheinungen dazukommen. Aber auch die Ordnungswidrigkeit wird spürbar geahndet. Bei Ersttätern werden regelmäßig eine Geldbuße von 500,- € und ein Fahrverbot von einem Monat (Bußgeldkatalog Tatbestandsziffer 242) fällig. Ferner gibt es 2 Punkte im Fahreignungsregister.

Von einem Fahren unter THC-Einfluss geht die Rechtsprechung regelmäßig aus, wenn im Blut ein Wert von 1 ng/ml oder mehr nachgewiesen wird. Das Auftreten irgendwelcher Besonderheiten beim Fahren ist nicht erforderlich. Das Argument, trotz des Laborwerts habe man gar nicht unter Einfluss der Droge gestanden, ist juristisch wertlos.

Wesentlich problematischer ist aber, dass es neben der Bestrafung als Ordnungswidrigkeit zu einem dauerhaften Entzug der Fahrerlaubnis kommen kann. Die kontrollierenden Polizeibehörden fertigen bei entsprechenden Verdachtsfällen regelmäßig eine Kontrollmitteilung an das jeweilige Straßenverkehrsamt bzw. die Führerscheinbehörde. Wochen bis Monate, nachdem das eigentliche Bußgeldverfahren abgeschlossen ist, meldet sich dann die Führerscheinbehörde. Diese kündigt entweder sofort die Entziehung der Fahrerlaubnis an oder fordert zumindest dazu auf, eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU, umgangssprachlich auch „Idiotentest“) durchführen zu lassen.

Wenn die Führerscheinbehörde bereits die Entziehung der Fahrerlaubnis ankündigt, ist Eile und professioneller Beistand geboten. Erfahrungsgemäß glauben die Behörden persönlichen Beteuerungen der Betroffenen nicht und entziehen nach kurzer Frist die Fahrerlaubnis. Mit anwaltlichem Beistand, umfassender Akteneinsicht und im Idealfall zwischenzeitlichen negativen Laborergebnissen kann sich die Entziehung der Fahrerlaubnis noch verhindern lassen. Dabei ist im Übrigen auch entscheidend, was man im Rahmen der Verkehrskontrolle ggü. der Polizei angegeben hat. Hat man dort fröhlich geplaudert, das man „ab und zu schon mal Gras raucht“, ist man damit gelegentlicher Konsument und für die Fahrerlaubnis sieht es sehr finster aus. Betroffene sollten sich daher klarmachen, das sie ggü. der Polizei bei einer Verkehrskontrolle keine Angaben machen sollten. Eine entsprechende rechtliche Verpflichtung zu Angaben existiert nicht, auch können fehlende Angaben im Rahmen der Kontrolle später nicht negativ ausgelegt werden.

Rechtsanwalt Guido C. Bischof

Fachanwalt für Medizinrecht


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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