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Einscannen und Speichern von Personalausweisen ist unzulässig

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Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit einem Urteil vom 28.11.2013, Aktenzeichen: 10 A 5342/11, entschieden, dass das das Einscannen und Speichern von Personalausweisen durch ein Unternehmen unzulässig sind.

Vorliegend lagert die Klägerin auf ihrem Betriebsgelände ständig mehrere tausend Kraftfahrzeuge. Täglich wird eine Vielzahl von Fahrzeugen abgeholt, die den Abholern übergeben werden.

Um den Speditionsvorgang zu überwachen, werden die Personalausweise der Abholer eingescannt und auf einem eigenen Rechner gespeichert. Daraufhin wurde der Klägerin vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen aufgegeben, das Einscannen von Personalausweisen zu unterlassen und die rechtswidrig gespeicherten Daten zu löschen. Gegen die Untersagung wurde Klage eingereicht.

Das Gericht hat die Klage gegen die Untersagung des Speicherns und die Anordnung des Löschens abgewiesen, weil diese rechtmäßig seien. Nach den hier anzuwendenden Vorschriften des Personalausweisgesetzes sei der Personalausweis ein Identifizierungsmittel, das der Inhaber vorlege und vorzeige, um sich auszuweisen.

Nach Ansicht der Richter sei das unbeschränkte Erfassen der Daten und damit auch das Einscannen und Speichern durch ein Unternehmen untersagt.


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