Einseitige Herabsetzung des Krankentagegeldes durch den Versicherer rechtmäßig?

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Krankentagegeldversicherungen sind für Selbstständige durchaus etwas sehr Nützliches, denn Lohnfortzahlungen im Krankheitsfall entfallen naturgemäß. Sie haben allerdings zweierlei Nachteile:

  1. Die meisten Versicherer zahlen nur dann Krankentagegeld (KTG), wenn man zu 100 % arbeitsunfähig (AU) ist. Die Versicherer, die das KTG abgestuft nach dem Grad der Arbeitsunfähigkeit zahlen, sind auch nicht besser, da sie eher zur Kürzung des Krankentagegeldes neigen, als wenn keine Abstufung vereinbart ist. 
  2. Sodann enthalten einige Versicherungsbedingungen die Möglichkeit der Kürzung des KTG, wenn nämlich das Nettoeinkommen des VN nach Abschluss des Versicherungsvertrags gesunken ist. Für eine einseitig durch den Versicherer mögliche Anpassung der Höhe des KTG und des Beitrags beim Absinken des durchschnittlichen Nettoeinkommens unter den – der Erstbemessung des KTG zugrunde gelegten – Betrag ist nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe kein Raum, wenn beim Vertragsschluss kein bestimmtes Nettoeinkommen zugrunde gelegt worden ist. Oft berufen sich die Versicherer auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen, hier insbesondere auf § 4 Abs. 4 MB/KT 2009, wo eine solche einseitige Anpassung dem Wortlaut nach tatsächlich vorgesehen ist. Insbesondere dann, wenn Versicherer sich zur Ablehnung oder Herabsetzung der Versicherungsleistung auf die vereinbarten Versicherungsbedingungen berufen, die der Versicherungsnehmer in seinem Vertragswerk auch genauso wiederfindet, wie der Versicherer sie zitiert, ist durchaus Vorsicht geboten. Denn Regelungen, wie § 4 Abs. 4 MB/KT 2009, allein und in Verbindung mit anderen Bedingungen, sind nicht wirksam, weil sie der AGB-rechtlichen Kontrolle nicht standhalten. Diese Regelungen benachteiligen den Versicherungsnehmer entgegen des Gebots von Treu und Glauben unangemessen. Diese Regelungen zur Herabsetzung des Krankentagegeldes verstoßen auch gegen das Transparenzgebot und sind allein deshalb unwirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.12.2014 – 9 a U 15/14).

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