Einsichtsrecht des Betriebsrats in Gehaltslisten

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Der Betriebsrat hat durch den Betriebsausschuss oder einen nach § 28 BetrVG gebildeten Ausschuss gem. § 80 Abs. 2 S. 2 BetrVG das Recht, in die Listen über die Bruttolöhne und -gehälter Einblick zu nehmen. Damit kann der Betriebsrat seine Aufgabe wahrnehmen, die betriebsinterne Lohngerechtigkeit zu überprüfen. Gleichzeitig hat der Betriebsrat dadurch die Möglichkeit, die Durchsetzung der tatsächlichen Gleichstellung von Frauen und Männern im Betrieb zu fördern.

In kleineren Betrieben mit weniger als 9 Mitgliedern wird kein Betriebsausschuss gebildet. Dort kann der oder die Betriebsratsvorsitzende oder ein anderes Betriebsratsmitglied, dem die Führung der laufenden Geschäfte übertragen wurde, dieses Einsichtsrecht wahrnehmen. Um die Kontrollfunktion wirksam wahrnehmen zu können, erstreckt sich das Einsichtsrecht auch auf die Gewährung von Zulagen und die Zulagenverteilung. Denn nur so kann der Betriebsrat das gesamte Entlohnungssystem und die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit erfassen und überprüfen.

Das Recht auf Einblick in die Gehaltslisten ist ein eigenes Recht des Gremiums. Eine Begrenzung des Rechts ergibt sich weder aus dem Datenschutz, noch aus dem Recht des einzelnen auf informationelle Selbstbestimmung. Der Betriebsrat kann das Recht auch gegen den ausdrücklichen Willen einzelner Mitarbeiter wahrnehmen. Demgegenüber steht deswegen die Geheimhaltungspflicht aus § 79 BetrVG, an die der Betriebsrat sich halten muss. Der Betriebsrat hat über die Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, die ihm zur Kenntnis gelangen, Stillschweigen zu bewahren.

Der Betriebsausschuss, bzw. der oder die Vorsitzende darf einerseits alle anderen Betriebsratsmitglieder über Erkenntnisse, wie z.B. Lohnungleichheit informieren, andererseits darf er auch die betroffenen Mitarbeiter darauf ansprechen.

Die Lohn- und Gehaltslisten dürfen nur eingesehen werden, sie dürfen weder mitgenommen, noch kopiert werden. Etwas anderes gilt, wenn der Arbeitgeber damit einverstanden ist. Deswegen sollte der Betriebsrat grundsätzlich das Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen, um eine größtmögliche Transparenz im Rahmen einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zu ermöglichen. Während der Einsicht können Notizen gemacht werden. Der Betriebsrat hat das Recht darauf, dass der Arbeitgeber bei der Einsichtnahme nicht anwesend ist.

Das Einsichtsrecht in die Lohn- und Gehaltslisten unterstützt den Betriebsrat außerdem dabei, sein Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 und 11 BetrVG bezüglich der betrieblichen Lohngestaltung und Festsetzung leistungsbezogener Entgelte auszuüben. Aber auch bei der Eingruppierung und Umgruppierung von Mitarbeitern nach § 99 BetrVG ist das Recht auf Einblick in die Listen für den Betriebsrat relevant.

Auch in Bezug auf das Entgelttransparenzgesetz, mit dem Mitarbeiter das Gebot des gleichen Entgelts für Frauen und Männer bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit durchsetzen können sollen, behält das Einblicksrecht des Betriebsrats weiterhin seine Bedeutung. Denn das Entgelttransparenzgesetz gibt einen individuellen Auskunftsanspruch für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nur ab 200 Beschäftigte und ist relativ kompliziert. Trotz dieses individuellen Auskunftsanaspruchs bleibt es dabei, dass der Betriebsrat durch sein Einblicksrecht und seine Mitbestimmungsrechte einen umfassenderen und besseren Überblick über das Gehaltsgefüge und damit auch über Ungleichbehandlungen im Betrieb hat.


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