Einstellung, Versetzung und Co. in der Praxis von Betrieben, in denen Betriebsräte gebildet sind

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Arbeitgeber mit einer Unternehmensgröße von in der Regel mehr als zwanzig Arbeitnehmern, in deren Betrieb/en Betriebsräte gebildet sind und deren Betriebsräte sollten in ihrer täglichen Praxis beachten, dass die Vorschriften des § 99 BetrVG alle Einstellungen betreffen.

Die Rechtsprechung der Arbeitsgerichte geht soweit, dass selbst die Einstellung (Eingliederung in den Betrieb) von Praktikanten (selbst ohne Entgelt) oder 1-Euro-Jobbern der Zustimmung des Betriebsrates bedarf.

Bei Beachtung der entsprechenden Regelungen können unnötige Beschlussverfahren vor den Arbeitsgerichten, die nicht nur Zeit und Nerven, sondern häufig auch noch nicht wenig Geld kosten, vermieden werden.

Ggf. gelingt es den Betriebsparteien einvernehmliche Regelungen für den Umgang mit bestimmten Einstellungen zu finden, die in Betriebsvereinbarungen vereinbart werden können.

Wichtig ist im Zusammenhang mit den Regelungen des § 99 BetrVG auch, dass der Versetzungsbegriff betriebsverfassungsrechtlich wesentlich weiter gefasst ist, als im Individualarbeitsrecht. Es wird die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs auf eine Dauer von mehr als einem Monat oder die erhebliche Änderung der Umstände unter denen Arbeit zu leisten ist, als Versetzung im Sinne des BetrVG verstanden.

Selbst wenn im Arbeitsvertrag unterschiedliche Arbeitsorte vereinbart sind, der/die ArbeitnehmerIn etwa bisher nur an einem dieser Orte beschäftigt ist und nunmehr an einem anderen der bereits vereinbarten Orte arbeiten soll, stellt dies eine Versetzung dar und bedarf der Zustimmung des Betriebsrats.


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