Zustimmung der Betriebsräte bei Neueinstellung in mehreren Betrieben

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Betrifft die Neueinstellung eines Mitarbeiters mehrere Betriebe eines Unternehmens, ist es erforderlich, dass die Betriebsräte aus allen betroffenen Betrieben der Neueinstellung zustimmen. Nicht ausreichend ist es, wenn nur der Betriebsrat, an dessen Ort der Mitarbeiter sein Büro haben soll, die Zustimmung erteilt. So entschied kürzlich das Bundesarbeitsgericht.

Keine Zustimmung des Betriebsrats im zweiten Betrieb eingeholt

Vor den Arbeitsgerichten klagte ein Betriebsrat eines IT-Dienstleisters. Er wurde nicht um Zustimmung zu einer Neueinstellung gebeten. Seine fehlende Zustimmung habe zur Folge, dass die Einstellung rechtswidrig erfolgt sei und rückgängig gemacht werden müsse.

Der betreffende neue Mitarbeiter sollte sein Büro im Betrieb in M haben, aber auch für Mitarbeiter des Betriebs in H weisungsbefugt sein. Bevor er eingestellt wurde, hatte die Arbeitgeberin nur den Betriebsrat in M um Zustimmung gebeten und diese auch erhalten. Der klagende Betriebsrat in H wurde nicht befragt.

Dies sei aber auch nicht nötig gewesen, argumentierte die Arbeitgeberin. Schließlich würden die vertraglichen Angelegenheiten des Arbeitnehmers nur in M abgewickelt. Außerdem habe der Gesamtbetriebsrat der Einstellung zugestimmt.

Beide Betriebsräte müssen Neueinstellung zustimmen

In dritter Instanz bekam der Betriebsrat aus H vor dem Bundesarbeitsgericht recht.

Neben dem Betriebsrat aus M habe auch der Betriebsrat aus H der Einstellung zustimmen müssen. Es spiele keine Rolle, dass der Mitarbeiter nur im Betrieb in M über ein eigenes Büro verfüge. Es komme darauf an, dass der eingestellte Mitarbeiter durch seine Weisungsbefugnis bezüglich der Mitarbeiter in H auch auf die dortigen Arbeitsabläufe Einfluss habe. Der Mitarbeiter sei folglich in mehreren Betrieben gleichzeitig eingestellt und auch eingegliedert worden. Entsprechend hätten beide Betriebsräte der Einstellung zustimmen müssen.

Die Zustimmung des Gesamtbetriebsrates ändere hieran nichts, da dieser nicht zuständig sei.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 22.10.2019 – Aktenzeichen: 1 ABR 13/18


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