Einstellungsmöglichkeiten im Ermittlungsverfahren - § 153 StPO

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Im Ermittlungsverfahren besteht die Möglichkeit der Einstellung nach § 153 StPO.


Sollte gegen Sie bereits Anklage erhoben worden sein, besteht diese Möglichkeit nach § 153 II StPO weiterhin. Ich rate jedoch dringend, diese Möglichkeit bereits im Ermittlungsverfahren zu nutzen. Sobald Anklage gegen Sie erhoben wurde, muss Ihre Verteidigung das Feld von hinten aufrollen und die Staatsanwaltschaft und das Gericht davon überzeugen, dass eine Einstellung trotz des im Raum stehenden Tatvorwurfs sachgerecht ist.


§ 153 StPO gilt nur für den Vorwurf eines Vergehens. Vergehen sind solche Tatvorwürfe, die nicht mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht sind. Alle Tatvorwürfe, die mit weniger als einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe bedroht sind, sind Vergehen.


Weitere Voraussetzung ist, dass die Schuld an der Tat als gering anzusehen ist und darüber hinaus kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht.  Gering ist die Schuld, wenn sie im Vergleich zu gleichartigen Delikten nicht unerheblich unter dem Durchschnitt liegt. Die geringe Schuld muss im Übrigen nicht feststehen, sondern ist Gegenstand einer Prognose. Es handelt sich lediglich um eine hypothetische Beurteilung der Schuld.


Die Frage der geringen Schuld ist immer eine Frage des Einzelfalls.

Als erfahrene Strafverteidigerin kann ich dies in Ihrem konkreten Fall für Sie prüfen. Außerdem kann ich Sie beraten, ob eine Anregung nach § 153 StPO oder eher eine Einstellungsanregung nach § 153a StPO (Einstellung gegen Geldauflage) sinnvoller ist.


Für diese Einstellungsmöglichkeit ist es übrigens nicht erforderlich, dass Sie den Tatvorwurf einräumen. Umso wichtiger ist es, dass Sie zunächst von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und sich anwaltlich beraten lassen.


Gegen Sie wird ermittelt?

Kontaktieren Sie mich gerne unter 042124444200 oder ms@kanzleiw.de

Sie können mich auch direkt über Anwalt.de anschreiben.

Ihre Fachanwältin für Strafrecht 

Marielle Schmöe

www.kanzleiw.de



Foto(s): @linusklosephotography

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