Einstweilige Verfügung nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung | Rinelli GmbH und RA Markus Zöller

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Aktuell liegt uns eine durch das Landgericht Münster erlassene einstweilige Verfügung in einer Wettbewerbsrechtsstreitigkeit vor.

Der Verfügung ging eine Abmahnung der Rinelli GmbH durch den Münsteraner Rechtsanwalt Markus Zöller („Kanzlei in der Innenstadt“) voraus, die jedoch ignoriert worden war.

Wie lautete der genaue Vorwurf in der Abmahnung der Rinelli GmbH?

Dem Adressaten der Abmahnung wurde ein Verstoß gegen verbraucherschützende Wettbewerbsvorschriften zur Last gelegt.

Er soll es in der Widerrufsbelehrung auf seiner Website auf der Internetplattform eBay.de unterlassen haben, eine für den Verbraucher erreichbare Telefonnummer sowie eine Information bzgl. der Erkennung und Berichtigung von Eingabefehlern anzugeben.

Damit liege ein Verstoß gegen Informationspflichten aus Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 2 EGBGB, § 312i Abs. 1 Nr. 2 BGB i. V. m. Art. 246c Nr. 3 EGBGB vor.

Zudem fehle auf der Seite des Online-Handels ein anklickbarer OS-Link, zu dessen Zurverfügungstellung der abgemahnte Unternehmer gegenüber dem Verbraucher nach der EU-Verordnung 524/2013 verpflichtet sei.

Angesichts des behaupteten konkreten Wettbewerbsverhältnisses zwischen der Rinelli GmbH und dem Abgemahnten würden sich daraus insbesondere Unterlassungsansprüche aus §§ 8 Abs. 1, 3; 3a UWG ergeben.

Was forderte die Rinelli GmbH von dem abgemahnten Händler?

Die Rinelli GmbH forderte in der vorangegangenen Abmahnung durch ihren Rechtsvertreter

  • die Abgabe einer Unterlassungserklärung unter Androhung einer angemessenen Vertragsstrafe
  • die Erstattung der Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 30.000,00 EUR

Welche Bedeutung hat der Beschluss des LG Münster für mich als abgemahnten Unternehmer?

Die im gerichtlichen Verfahren erwirkte Verfügung von der Rinelli GmbH zeigt, dass Abmahnungen wie die vorliegende von dem Adressaten durchaus ernst genommen werden sollten. Droht das abmahnende Unternehmen bereits in der Abmahnung mit der Vornahme weiterer rechtlicher Schritte, wie der Beantragung einer einstweiligen Verfügung, sollten die in dem Schreiben angegebenen Fristen nicht reaktionslos verstrichen lassen werden.

Eine solche einstweilige Verfügung bringt für den Fall der Zuwiderhandlung mit Blick auf angedrohte Sanktionen wie Ordnungsgeld bzw. Ordnungshaft erhebliche finanzielle und rechtliche Risiken für den Verpflichteten mit sich. Zudem ist der Antragsgegner zur Tragung der nicht unbeachtlichen Verfahrenskosten verpflichtet.

Gleichfalls ist aber auch von einer voreiligen Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungserklärung mit ihrer 30-jährigen strafbewehrten Bindung oder einer unmittelbaren Kontaktierung der gegnerischen Rechtsanwälte abzuraten.

Zuvor sollte auf jeden Fall eine Überprüfung der Abmahnung durch einen im Wettbewerbsrecht fachkundigen Rechtsanwalt erfolgen, der sie dann zu den strategisch sinnvollsten rechtlichen Schritten, wie z. B. der Abgabe einer zugunsten des Mandanten modifizierten Unterlassungserklärung, beraten kann.

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Weitere Infos den möglichen Reaktionen bei Erhalt einer Abmahnung finden Sie unter: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/abmahnung/abmahnung-wegen-wettbewerbsrecht/


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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