Einzug des Fahrzeugs bei Fahren ohne Fahrerlaubnis als Nebenstrafe

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Das Amtsgericht (AG) München hat beschlossen, dass bei einem Wiederholungstäter nach § 74 Abs. 1 StGB, auch das zur Tat verwendete Fahrzeug eingezogen werden kann.

Ein 42-jähriger Mann wurde wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten ohne Bewährung verurteilt und sein Pkw, im Wert von 25.000 €, ersatzlos eingezogen.

Der Angeklagte nahm sowohl am 14.12.2016 als auch am 19.05.2017 unter Kokaineinfluss am Straßenverkehr als Fahrer eines Pkws teil. Schon am 3.3.2016 wurde dem Angeklagten wegen einer Fahrt unter Kokaineinfluss die Fahrerlaubnis entzogen. Des Weiteren wurde gegen den Angeklagten vor mehr als zehn Jahren eine Bewährungsstrafe wegen unerlaubten Erwerbs von Drogen verhängt, die er allerdings wegen guter Führung nicht antreten musste. Im Oktober 2016 wurde zuletzt eine fünfmonatige Bewährungsstrafe wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis gegen ihn verhängt.

Der Angeklagte gab an, dass seine persönlichen Umstände, vor allem die Scheidung von seiner Frau, zu einer Lebenskrise geführt hätte. Um diese überstehen zu können, hätte er in einem solchen Maße Kokain konsumiert, dass er ein Loch im Gaumen bekommen hätte. Obwohl der Angeklagte einen Entzug gemacht hatte, trat er die Therapie nicht an.

Des Weiteren gab der Angeklagte an, dass er seine Kinder aufgrund seiner Drogenabhängigkeit nur noch sehr selten sehen könne und ihm die Trennung seiner Frau deshalb besonders schwerfiele. Auch hatte er Schulden aus seinem Kokainkonsum gemacht, in Höhe von ca. 50.000, – €.

Bei der Strafzumessung wurde das umfassende Geständnis des Angeklagten zu seinen Gunsten ausgelegt. Auch die Tatsache, dass er sich in der Hauptverhandlung reuig zeigte und sein Leben unbeschönigt darlegte, wurde berücksichtigt. Auch wurde positiv gewertet, dass seine familiäre Situation zum Tatzeitpunkt sehr belastend für ihn war und der Angeklagte seit acht Wochen keine Drogen mehr konsumiert hatte.

Zu seinen Lasten allerdings wurden seine zahlreichen Vorstrafen ausgelegt, welche fast immer in Zusammenhang mit dem Straßenverkehr oder mit den Betäubungsmitteln standen. Als besonders strafschärfend wurde gesehen, dass der Angeklagte in einem so kurzen Intervall die Taten beging. Entscheidend war vor allem die Tatsache, dass der Angeklagte gerade mal einen Monat vor der erneuten Tat zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde.

Daher kam das Gericht zu der Überzeugung, dass eine Bewährungsstrafe hier nicht mehr ausreichen würde. Das Gericht erklärte jedoch sein Einverständnis dazu, die Strafvollstreckung zum Zwecke einer Drogentherapie zurückzustellen.

Als Rechtsgrundlage für den Einzug des Pkws wurde § 74 Abs.1 StGB herangezogen. Danach können Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Tat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind, eingezogen werden.

Diese Nebenstrafe wird vor allem auf eingesetzte Waffen, Einbruchswerkzeuge, oder in Hinblick auf eingesetzte Handys etc. verhängt. In Ausnahmefällen – auch wie hier – auf das zur Tat verwendete Fahrzeug.

AG München, Urteil vom 19.10.2017

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gerne im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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