Elektrofahrzeuge: keine Besonderheiten im Straßenverkehrsrecht

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Das OLG Zweibrücken (Urteil vom 05.11.18, 1 OWi 2 Ss Bs 75/18) hat in einem Rechtsbeschwerdeverfahren eine Geschwindigkeitsüberschreitung des Halters eines Elektrofahrzeugs um 74 km/h als vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung verurteilt.

Es ist anerkannte Rechtsprechung der Oberlandesgerichte, dass bei einer Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40 % (hier: 74 %) die vorsätzliche Begehung ohne Weiteres angenommen werden kann. Dies führt i. d. R. zu einer Verdoppelung der Bußgelder oder des Fahrverbots.

Mit der Rechtsbeschwerde hatte sich der Halter gegen die Vorsatzverurteilung gewendet. Er hatte dabei vor allem darauf verwiesen, dass die Fahrgeräusche und das Geschwindigkeitsgefühl bei einem Elektrofahrzeug wesentlich geringer ausfallen, als dies bei einem herkömmlich angetriebenen Fahrzeug der Fall sei. Ihm sei die Geschwindigkeit insofern gar nicht aufgefallen und es könne insofern keine vorsätzliche Begehung vorliegen.

Das OLG hat in der Bewertung durch den erstinstanzlichen Amtsrichter für den angenommenen Vorsatz keine Rechtsfehler gefunden. Auch bei einem Elektrofahrzeug steigen mit zunehmender Geschwindigkeit Art und Umfang der Fahr(außen)geräusche sowie die durch das Abrollen der Räder bewirkten Fahrzeugvibrationen. Auch ist für den Fahrer das Maß der gefahrenen Geschwindigkeit anhand der schneller vorbeiziehenden Umgebung erkennbar. Der Tatrichter musste in seinen Ausführungen zur Begründung des Tatvorsatzes daher – auch mit Blick auf das Ausmaß des Verstoßes (Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit von 100 km/h um 74 km/h auf einer Bundesstraße) – nicht ausdrücklich den Umstand erörtert, dass die antriebsbedingten Fahrgeräusche und Vibrationen bei einem Elektrofahrzeug deutlich geringer sind als bei einem Pkw mit Verbrennungsmotor.


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