Elternunterhalt - Auskunftsanspruch erst nach tatsächlicher Bewilligung der Sozialhilfe

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Eine Verpflichtung zur Zahlung von Elternunterhalt besteht grundsätzlich nur, wenn

  • der betroffene Elternteil bedürftig ist,
  • das Kind zur gleichen Zeit auch leistungsfähig ist.

Teilweise richten sich die Sozialbehörden schon im Vorfeld einer Bewilligung an die potentiell unterhaltsverpflichteten Kinder und verlangen eine lückenlose Offenlegung ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse, obwohl die rechtlichen Voraussetzungen hierfür noch nicht vorliegen. Den betroffenen Kindern wird innerhalb der sog. Rechtswahrungsanzeige mehr oder weniger suggeriert, der Elternteil sei tatsächlich bedürftig und die Behörde müsse z. B. ungedeckte Heimkosten erbringen oder habe diese bereits erbracht.

Liest man die Rechtswahrungsanzeige dann genauer, wird offenkundig, dass Leistungen nach dem SGB XII zwar beantragt wurden, hierüber aber noch keine Entscheidung ergangen ist. Ein Bewilligungsbescheid liegt in einem solchen Fall noch nicht vor, da sich die Behörde möglicherweise noch mitten in der Prüfung befindet, ob es noch verwertbares Vermögen, rückforderungsfähige Schenkungen an Dritte oder anderweitige Möglichkeiten zur Deckung der Heim- oder anderer Kosten gibt, die das Eintreten der Behörde von vornherein entbehrlich machen würden. Die Rechtswahrungsanzeige mit mittlerweile fest integriertem Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII wird somit rein prophylaktisch verschickt und versetzt die Kinder regelmäßig in höchste Aufregung.

Ein Anspruchsübergang nach § 94 Abs. 1 Satz 1 SGB XII und damit auch ein hierauf gestützter Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII ist jedoch dann noch nicht gegeben, solange über die grundsätzliche Bewilligung überhaupt noch nicht entschieden worden ist. In einem aktuellen Fall war der Behörde sogar bewusst, dass es noch verwertbare Kontoguthaben und größere Schenkungen an andere Personen innerhalb der Zehnjahresfrist gab. Trotzdem verlangte sie von der Tochter die komplette Offenlegung ihrer Verhältnisse und versandte hierzu unter Fristsetzung druckvolle Schreiben. Nach anwaltlicher Intervention musste die Behörde schließlich einräumen, dass der streitige Auskunftsanspruch noch nicht hätte geltend gemacht werden dürfen und ein Sozialhilfeanspruch nicht existierte, da noch andere Vermögenswerte vorhanden waren und im maßgeblichen Zeitraum somit keine Bedürftigkeit vorlag.

Den mutmaßlich unterhaltspflichtigen Kindern ist daher stets anzuraten, die behördlichen Schreiben genauestens zu lesen und in Zweifelsfällen bzw. bei Unklarheiten anwaltlichen Rat in Anspruch zu nehmen.

Die für den Auskunftsanspruch nach § 117 SGB XII geltende Widerspruchsfrist von einem Monat nach Zugang der Rechtswahrungsanzeige ist zu beachten.


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