Elternunterhalt - BGH konkretisiert nochmals die Berechnung von Elternunterhaltsansprüchen

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Ehegatten haften nicht für Unterhalt der Schwiegereltern

Der besserverdienende Ehepartner eines unterhaltspflichtigen Kindes haftet auch weiterhin nicht für den sogenannten Elternunterhalt, den Kinder für ihre bedürftigen Eltern aufbringen müssen. Allerdings kann das unterhaltspflichtige Kind regelmäßig keinen zusätzlichen Betrag in Höhe von 5 – 7 % des Familienselbstbehalts unterhaltsmindernd einsetzen, da insoweit der individuelle Familienbedarf bereits die persönlichen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen ausreichend abdecke (BGH-Beschluss vom 23.07.2014, Az. XII ZB 489/13).

Im vorliegenden Fall forderte der antragstellende Sozialleistungsträger einen Anteil der Heimkosten für die pflegebedürftige Mutter des unterhaltspflichtigen Antragsgegners. Im Revisionsverfahren vor dem BGH war allein die Höhe des Elternunterhalts und in diesem Zusammenhang die angewendete Berechnungsmethode streitig.

Der BGH hat nun seine Rechtsprechung vom 5. Februar 2014 (Az. XII ZB 25/13) fortgeführt, nach welcher der Elternunterhalt auch dann anhand des individuellen Familienbedarfs berechnet wird, wenn das unterhaltspflichtige Kind ein geringeres Einkommen als sein Ehepartner hat. Dadurch soll verhindert werden, dass der besserverdienende Ehegatte zumindest mittelbar für den Unterhalt seiner Schwiegereltern aufkommen muss. Dabei hat der BGH entschieden, dass dem unterhaltspflichtigen Kind grundsätzlich kein zusätzlicher Betrag in Höhe von 5 – 7 % des Familienselbstbehalts als Taschengeld verbleibt, der im Ergebnis die Unterhaltspflicht mindert. Denn dessen persönliche Bedürfnisse seien bereits ausreichend über die Berechnung des individuellen Familienbedarfs gedeckt. Dies gelte nur dann nicht, wenn das Einkommen des Unterhaltspflichtigen unterhalb von 5 – 7 % des Familieneinkommens liege. In diesem Fall steht dem unterhaltspflichtigen Kind ein zusätzliches Taschengeld zu. Ansonsten drohe, so der BGH, dass der besserverdienende Ehepartner für die persönlichen Bedürfnisse des Unterhaltspflichtigen aufkommen müsse und so mittelbar seine Schwiegereltern mitunterhalten müsse.

Fazit

Der BGH hat hier eine an sich klare und einfache Berechnungsmethode für den Elternunterhalt entwickelt. Allerdings bedarf die exakte Bestimmung der einzusetzenden Beträge einiges an praktischer Erfahrung und fundierter Kenntnisse familiengerichtlicher Rechtsprechung. Eine Beratung durch einen Fachanwalt für Familienrecht ist daher dringend anzuraten.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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