Elternunterhalt: Möglichkeiten für junge Familien

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Immer mehr Menschen in Deutschland sind im Sinne des Pflegeversicherungsgesetzes (PflegeVG) pflegebedürftig. Ende 2017 waren es rund 3,41 Millionen, zwei Jahre zuvor lag die Zahl der Pflegebedürftigen bei ungefähr 2,8 Millionen.

Des Weiteren steigt die Zahl derjenigen, die in Pflegeheimen untergebracht werden müssen oder die in den eigenen vier Wänden Pflege in Anspruch nehmen müssen. Die daraus entstehenden Kosten übernimmt teilweise die Pflegeversicherung, teilweise werden sie jedoch auch von den Kindern der Betroffenen übernommen, die den sogenannten Elternunterhalt zahlen müssen.

Was ist unter Elternunterhalt zu verstehen?

Grundsätzlich sind Kinder gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt ihrer Eltern zu sorgen – falls dies im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten möglich ist. Elternunterhalt muss beispielsweise gezahlt werden, wenn ein Elternteil in einem Pflegeheim untergebracht werden muss, aber die Rente und Pflegeversicherung nicht ausreichen, um die Kosten für die Pflege zu decken.

Bevor die Kinder zu Unterhaltszahlungen verpflichtet werden, müssen zunächst die Eltern ihr gesamtes Vermögen sowie alle Einkünfte aus der gesetzlichen und privaten Rente und aus der Pflegeversicherung aufwenden. 

Wer ist zur Zahlung von Elternunterhalt verpflichtet?

Grundsätzlich sind nur die Kinder des Betroffenen zum Unterhalt verpflichtet, das heißt, Verwandte in direkter Linie. Geregelt ist dies in § 1601 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das gilt auch für Adoptivkinder sowie für nicht eheliche Kinder. Besteht auch seit langer Zeit kein Kontakt mehr zwischen Eltern und Kind, ist dieses gesetzlich dazu verpflichtet, für den Unterhalt der Eltern zu sorgen.

Hingegen sind Geschwister, Onkel, Tanten, Cousins und Cousinen nicht füreinander unterhaltspflichtig. Auch können Enkelkinder gegenüber ihren Großeltern sowie Schwiegerkinder gegenüber ihren Schwiegereltern nicht zum Unterhalt verpflichtet werden.

Hat eine pflegebedürftige Person mehrere Kinder mit genügend Einkünften, müssen sie anteilig Unterhalt leisten, wie in § 1606 Abs. 3 BGB festgelegt. Ist nur eines von mehreren Kindern leistungsfähig, das heißt, beziehen die anderen zum Beispiel Hartz IV oder sind verschuldet, muss es allein für den Unterhalt aufkommen.

Darüber hinaus kann ein Kind von den anderen Geschwistern einen finanziellen Ausgleich verlangen, wenn diese genug Vermögen und Einkommen besitzen, aber nicht für den Elternunterhalt aufkommen.

Wann muss Elternunterhalt gezahlt werden?

Wenn Leistungen aus der gesetzlichen und privaten Pflegeversicherung sowie die Rente oder das eigene Vermögen einer pflegebedürftigen Person nicht ausreichen, um die Kosten für das Pflegeheim oder einen Pflegedienst zu decken, werden diese zunächst vom Sozialhilfeträger übernommen.

Ist das Kind bzw. sind die Kinder des Betroffenen finanziell in der Lage, für die entstandenen Kosten aufzukommen, fordert der Sozialhilfeträger die Kosten wieder zurück. Ob Kinder wirklich Elternunterhalt zahlen müssen, ist also von ihrem eigenen Vermögen und Einkommen abhängig. Jedoch dürfen die Unterhaltszahlungen nicht den Lebensstandard der Kinder gefährden.

Wie wird der Elternunterhalt berechnet?

Ist das Kind alleinstehend, kann es für sich einen Selbstbehalt in Höhe von 1800 Euro beanspruchen. Ist es verheiratet, sind es insgesamt 3240 Euro Selbstbehalt.

Der Elternunterhalt wird in der Regel vom sogenannten bereinigten Nettoeinkommen berechnet. Einige notwendige Ausgaben des Zahlenden, wie beispielsweise seine eigene Altersversorgung, werden abgezogen. Vom bereinigten Nettoeinkommen wird der Selbstbehalt weggerechnet. Vom übrigen Rest muss die Hälfte als Elternunterhalt bezahlt werden.

Wann kein Elternunterhalt gezahlt werden muss – Verwirkungsgründe

Aus gesetzlicher Sicht besteht keine Möglichkeit, sich vom Elternunterhalt befreien zu lassen, wenn die finanzielle Lage des Kindes eine Zahlung zulässt. Liegen allerdings sogenannte Verwirkungsgründe vor, muss unter Umständen kein Unterhalt gezahlt werden. Das können folgende Szenarien sein:

  • Die Eltern haben das Kind früher vernachlässigt.
  • Es kam zu schweren Verfehlungen gegenüber dem Kind, wie beispielsweise Gewalt oder Verwahrlosung.
  • Die Eltern haben ihre eigene finanzielle Bedürftigkeit selbst verschuldet, z. B. durch Spiel- oder Alkoholsucht.

Liegt ein solcher Verwirkungsgrund vor, kann beim zuständigen Gericht ein sogenannter Härtefallantrag gestellt werden.

Das Schonvermögen beim Elternunterhalt

Kinder müssen grundsätzlich auf das eigene Vermögen zurückgreifen, um für den Unterhalt der pflegebedürftigen Eltern aufzukommen. Das umfasst aber nicht das ganze Vermögen – das sogenannte Schonvermögen bleibt unangetastet.

Das ist beispielsweise das Vermögen, das entweder in ein selbst genutztes Eigenheim oder eine Eigentumswohnung investiert wurde. Kinder können nicht dazu gezwungen werden, Wohneigentum zu verkaufen.

Auch wenn viele Eltern ihre Kinder nicht finanziell belasten möchten, ist es aus gesetzlicher Sicht nicht möglich, auf die Unterhaltszahlungen zu verzichten und das Geld nicht anzunehmen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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