Elternunterhalt – sind Schenkungen sicher?

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Wenn ein Elternteil ins Pflegeheim kommt und die finanziellen Mittel nicht ausreichen, um die Heimkosten zu decken und ein Sozialleistungsträger – in der Regel das Sozialamt – einspringen muss, wird geprüft, ob der Pflegebedürftige innerhalb der letzten 10 Jahre Vermögen verschenkt hat – nicht nur an Kinder.

Wenn dies der Fall ist, kommt eine Rückforderung in Betracht, die auch vom Sozialleistungsträger geltend gemacht wird. Zu beachten ist jedoch, dass nicht jede Zuwendung des Pflegebedürftigen, wie Geld oder Immobilienbesitz, eine Schenkung ist. Liegt eine Schenkung bereits vor, wenn beispielsweise ein Übernahmepreis gezahlt wird, der unter dem Wert der Immobilie liegt? Wurden weitere Gegenleistungen wie ein Wohnrecht oder eine Pflegezusage vereinbart? Hier ist es bereits im Rahmen der Übertragung wichtig, die Gegenleistungen, auch wenn sie noch so selbstverständlich erscheinen, wie z. B. die Grabpflege, vertraglich festzuhalten. Anwaltliche Beratung vor der Zuwendung kann das Risiko minimieren.

Etwaige Ansprüche des Schenkgebers gegenüber dem Beschenkten leitet der Sozialleistungsträger auf sich über. Gegen diese Entscheidung kann sich der Beschenkte mit Widerspruch und notfalls mit Klage zur Wehr setzen.

Wird die Überleitung trotzdem bestandskräftig und leistet der Beschenkte nicht, so muss der Sozialleistungsträger die übergeleiteten Ansprüche vor den Zivilgerichten klageweise geltend machen. Die Zivilgerichte prüfen, ob der geltend gemachte Anspruch besteht oder ob die Einwendungen des Beschenkten durchgreifen. Ist beispielsweise die 10-Jahresfrist bereits verstrichen? Ist der Beschenkte nicht (mehr) in der Lage die Schenkung herauszugeben, ohne seinen eigenen Unterhalt zu gefährden?

Sich gegen die Überleitung und Rückforderung zu wehren, kann sich lohnen. Frau Rechtsanwältin Jung, Fachanwältin für Familienrecht, berät Sie gerne.


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