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Elternunterhalt

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Immer öfter stellt sich für erwerbstätige volljährige Kinder mit eigenem Einkommen die Frage, wer eigentlich die Heim- und Pflegekosten der Eltern bezahlt. Reicht das angesparte Vermögen der Eltern/des Elternteils aus, um die anfallenden Kosten zu decken? Wann muss das erwachsene Kind für die anfallenden Kosten auf Seiten der Eltern aufkommen?

Dabei lässt sich schon leicht errechnen, dass selbst größeres Vermögen der Eltern bei monatlichen Heimkosten von 3.000 - 4.000 EUR (abhängig von Lage und Ausstattung der Einrichtung und Höhe der Pflegestufe) schnell aufgebraucht sein kann.

Natürlich sind zunächst das laufende Einkommen der in einer Senioreneinrichtung lebenden Eltern, also insbesondere gesetzliche Renten, Riesterrente, Versicherungsleistungen aus Lebensversicherungen etc. sowie die Leistungen der Pflegeversicherung für die Kosten heranzuziehen. Für den verbleibenden Restbetrag kommt zunächst das örtliche Sozialamt auf. Dieses wird die Kinder (oder, wenn nur ein Elternteil im Seniorenheim lebt, den anderen Elternteil) anschreiben und überprüfen, ob diese an den verbliebenen Kosten zu beteiligen sind. Hierfür müssen die Kinder umfassend Auskunft über ihr Einkommen und Vermögen erteilen.

Die Berechnung der monatlich zu zahlenden Beträge ist durchaus kompliziert und das Ergebnis hängt von vielen verschiedenen Faktoren ab, z. B. Unterhaltsberechtigung der eigenen Kinder und Dritter, Höhe und Art der zulässigen Schuldentilgung etc. Grundsätzlich gilt, dass sich der Mindestselbstbehalt für das Kind seit dem 01.01.2013 auf 1.600,00 € netto beläuft, für dessen Ehegatten auf 1.280,00 €. Wer also z. B. als Ehepaar weniger als 2.880,00 € Einkommen hat, muss keinen Unterhalt zahlen. Von dem darüber hinaus gehenden Einkommen muss die Hälfte gezahlt werden.

Reicht das Einkommen nicht aus, um den monatlich offenen Bedarf zu decken, so kann das unterhaltspflichtige Kind gehalten sein, auch sein Vermögen für den Unterhalt der Eltern einzusetzen. Hierzu gehört jedoch nicht das sogenannte Schonvermögen, z. B. also das selbstbewohnte angemessene Familienheim. Darüber hinaus bleibt auch weiteres Vermögen unangetastet, das etwa wegen der zuzubilligenden eigenen Altersvorsorge je nach Alter des Kindes unterschiedlich hoch sein kann. Angesichts der oft jahrelangen Zahlungsverpflichtungen ist eine Rechtsberatung angezeigt, und zwar nicht erst dann, wenn man mit der Berechnung des Sozialamtes nicht einverstanden ist.


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