Encro-Chat-Daten: 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs verneint Beweisverwertungsverbot

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Bereits Anfang März 2022 hatte der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) allerdings lediglich in einer „ergänzenden Bemerkung“ die Verwertbarkeit der aus EncroChat gewonnenen Erkenntnisse bejaht (BGH Beschluss v. 08.02.2022, Az 6 StR 639/21).

In seinem aktuellen Beschluss des BGH vom 02.03.2022, Az 5 StR 457/21 bezieht der 5. Strafsenat nun ausführlich auf rund 49 Seiten Stellung zu der Frage, ob hier ein Beweisverwertungsverbot vorliegt. Dies verneint der BGH in seinem Beschluss und verwirft die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 15.07.2021 als unbegründet.

Nach Auffassung des Senats lässt sich  weder aus nationalem Recht noch aus den Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ein Beweisverwertungsverbot begründen.  Zu einem äußerst streitigen Punkt, nämlich der Frage, ob die Nichtüberprüfbarkeit der Datenerhebung durch französische Behörden aus Encro-Chat zu einem nicht kompensierten Verstoßes gegen Grundrechte führt, kommt der BGH zu dem Schluss, dass die Frage rechtmäßigen Verhaltens französischer Behörden keiner eigenen Prüfungsverpflichtung durch die Bundesrepublik Deutschland unterliege.

Es liegt nahe, dass nun auch Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung  eingelegt werden wird. Das Bundesverfassungsgericht wird zu prüfen haben, ob die vom 5. Strafsenat angelegten Maßstäbe hinsichtlich einer Grundrechtsverletzung des damaligen Angeklagten tatsächlich Stand halten. Wann eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorliegen wird, ist aktuell nicht absehbar. Bis dahin werden sich die Instanzgerichte auf diese Entscheidung berufen.

 Abzuwarten ist, ob die weiteren Senate des BGH auch hinsichtlich der Datengewinnung,  die aus anderen Krypto-Handy-Anbieter stammen, bzw. aus anderen Verschlüsselungsverfahren, ebenfalls nicht zur Feststellung eines Beweisverwertungsverbotes kommen werden.

Die Verteidigung in den Verfahren um Encro-Chat ist jedenfalls  in einem wesentlichen Punkt deutlich erschwert worden.

Verfasser: Rechtsanwalt Thomas Heimbürger, Partner der Kanzlei Heimbürger HP Partner


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