Endreinigungskosten einer Ferienunterkunft: Verstöße gegen Preisangabenverordnung möglich

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Die Angabe einer Pauschale für die Endreinigung bei der Bewerbung einer Ferienunterkunft kann wettbewerbswidrig sein. Einer unserer aktuellen Mandanten erhielt eine entsprechende Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V.). 

Nach der Preisangabenverordnung (PAngV) ist es erforderlich, bei einer angebotenen Leistung stets den Endpreis zu nennen. Die Pflicht zur Angabe des Endpreises impliziert die Pflicht, etwaige Zusatzpreise, wie z. B. Reinigungskosten, in den Endpreis mit einzuberechnen und diesen sodann auszuweisen. 

Eine derartige Formulierung könnte bspw. lauten: „Preis pro 7 Tage inkl. Endreinigung: XX Euro“. Fehlen in der Endpreisangabe obligatorische Endreinigungskosten, so kann dies wettbewerbswidrig und damit unzulässig sein.

Demgegenüber ist nicht wettbewerbswidrig, einen Endpreis detailliert aufzuschlüsseln, also bspw. den Preis für eine Übernachtung zu nennen und auch den Preis für die Reinigung. Wichtig ist aber, dass bei der Bewerbung stets der Endpreis inklusive aller Kosten und Gebühren angegeben wird. 

Rechtsprechung

Nach einem Urteil des Landgerichts Wiesbaden gilt oben gesagtes sogar dann, wenn die Endreinigung nur fakultativ, also freiwillig, ist. Es dürfe dem Verbraucher auch dann nicht überlassen werden, selbst den Endpreis auszurechnen. Nach einem weiteren Urteil des OLG Braunschweig muss bei einer fakultativen Endreinigung ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieser Preisbestandteil nur je nach Wunsch zum Endpreis dazu gerechnet wird. 

Werde ein Preis für eine Reinigung in der Preisliste aufgeführt, so müsse deutlich gemacht werden, dass dies eine freiwillige Leistung sei, die der Mieter buchen könne, jedoch nicht müsse. Ähnlich wie das LG Wiesbaden entschied auch das OLG Hamm. Obligatorische Kosten für eine Endreinigung seien stets in den Endpreis mit einzuberechnen. 

In allen Fällen kann es jedenfalls wettbewerbswidrig sein, mit einem Übernachtungspreis zu werben und bspw. dazu zu schreiben: „zzgl. Endreingung“ oder „zzgl. Endreinigung i. H. v. 50 €“.

Infolge der von der Wettbewerbszentrale behaupteten falschen Preisangabe wird unser Mandant in der Abmahnung dazu aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Dies ist ein rechtsverbindliches Dokument, mit dem sich der Unterzeichnende dazu verpflichtet, eine bestimmte Handlung in Zukunft nicht erneut vorzunehmen. 

Nimmt er diese Handlung doch erneut vor, so muss er an den Unterlassungsgläubiger eine Vertragsstrafe bezahlen. Des Weiteren fordert die Wettbewerbszentrale unseren Mandanten dazu auf, eine abmahnbezogene Kostenpauschale in Höhe von 299,60 € für den Ausspruch der Abmahnung zu erstatten. 

Wie sollte reagiert werden?

Wird Ihnen ebenfalls ein Verstoß gegen die PAngV oder ein anderes Gesetz des Wettbewerbsrechts vorgeworfen? Haben Sie ebenfalls eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale oder eines anderen Wettbewerbsverbands erhalten? Dann zögern Sie bitte nicht, unsere Fachanwaltskanzlei für gewerblichen Rechtsschutz zu kontaktieren. Wir prüfen Ihren Fall, geben Ihnen eine erste kostenlose Einschätzung und entwickeln mit Ihnen eine individuelle Verteidigungsstrategie zur rechtssicheren und möglichst kostengünstigen Beilegung der Angelegenheit. 

Wenn Sie ebenfalls eine Abmahnung, einen Mahnbescheid, eine einstweilige Verfügung oder gar eine Klage der Kanzlei Dres. Lohner, Fischer, Igwecks & Collegen oder einer anderen Rechtsanwaltskanzlei erhalten haben, stehen wir Ihnen gerne bundesweit mit unserer Hilfe zur Verfügung. 

Die in unserer Kanzlei tätigen Rechtsanwälte können mittlerweile auf mehrere tausend Abmahnverfahren im Bereich des Urheberrechts, des Wettbewerbsrechts sowie des Markenrechts zurückblicken.

Ihr Vorteil:

  • Spezialisierte Beratung aufgrund einschlägiger Erfahrung
  • Persönliche und enge Beratung und Betreuung
  • Faires Pauschalhonorar und Kostentransparenz von Anfang an
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Für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falles können Sie uns gerne telefonisch erreichen.

Alternativ können Sie uns Ihre Abmahnung auch per E-Mail an oder per Fax zusenden. Wir rufen Sie kostenlos zurück.

Da uns Kostentransparenz wichtig ist, werden wir mit Ihnen im Falle einer Mandatserteilung für die außergerichtliche Vertretung einen festen Pauschalpreis vereinbaren. Dieser gilt auch dann, wenn die Gefahr von weiteren Abmahnungen bestehen sollte.

Weitere Informationen zu aktuellen Abmahnungen erhalten Sie auch auf unserer Kanzleihomepage unter www.kanzlei-heidicker.de oder in unserem Abmahnblog unter www.abmahnblog-heidicker.de


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