Enterben durch die Hintertür verhindern

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Das Recht zu erben ist verfassungsrechtlich ebenso garantiert wie das Recht frei zu entscheiden, wer erben soll. Das Recht zu enterben hat jedoch Grenzen: So können Eltern ihre Kinder zwar enterben, jedoch nie vollständig. Den Kindern muss in der Regel immer zumindest die Hälfte ihres gesetzlichen Erbes bleiben. Das nennt der Gesetzgeber „Pflichtteilsrecht“ und ist ebenso verfassungsrechtlich wie das Eigentum gemäß Art. 14 GG geschützt. Das Bundesverfassungsgericht nennt das auch die Erbrechtsgarantie, die auch eine „grundsätzlich unentziehbare und bedarfsunabhängige wirtschaftliche Mindestbeteiligung der Kinder des Erblassers an dessen Nachlass“ umfasst (BVerfGE, Beschluss vom 19. 4. 2005 – 1 BvR 1644/00)

Diese garantierten Pflichtteilsansprüche stehen nicht nur den Kindern zu, sondern auch den Ehegatten und den Eltern, sind jedoch anders als das Recht des Erben als Geldanspruch in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteiles ausgestaltet. 

Da allerdings nur vererbt werden kann, was beim Erbfall noch vorhanden ist, könnte der Erblasser versuchen, das Erbe und den Pflichtteilsanspruch durch die Hintertür zu entwerten, indem er zu Lebzeiten das „Erbe“ schlicht verschenkt. Vorzugsweise an einen Miterben. Also etwa an eines der Kinder, um dieses, aus welchen Gründen und Motiven auch immer, zu bevorzugen. 

Gelingen kann das nur in engen Grenzen, wenn es über einen Zeitraum von mindestens 10 Jahren vorbereitet wird: 

Denn die mögliche Entwertung des Erbes durch Schenkungen verhindert das Gesetz durch einen in seiner Reichweite weitgehendunbekannten Anspruch auf Pflichtteilsergänzung, bei dem es sich um eine Art „Aufstockung“ des Pflichtteils, aber auch des Erbes, handelt. 

Wenn der Erblasser also Vermögenswerte zu Lebzeiten verschenkt hat, dann haben der Erbe und der Pflichtteilsberechtigte einen Pflichtteilsergänzungsanspruch und werden damit so gestellt, als wäre das verschenkte Vermögen noch im Nachlass vorhanden. Ausgenommen sind nur die üblichen Anstandsschenkungen.

Dieser Grundsatz erfährt jedoch seinerseits eine Einschränkung durch eine gesetzliche 10-Jahres-Frist, in der der Pflichtteilsergänzungsanspruch jährlich um 10 % kleiner wird, bis er nach 10 Jahren wertlos wird. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch wird also von Jahr zu Jahr immer geringer: je mehr Zeit seit der Schenkung vergangen ist, desto geringer ist die „Aufstockung“ des Pflichtteils.

Aber auch von diesem Grundsatzgibt es Ausnahmen: Wenn die Schenkung an den Ehepartner bzw. an den eingetragenen Lebenspartner erfolgt ist oder wenn der Schenker sich den Nießbrauch am verschenkten Gegenstand vorbehalten hat, dann beginnt diese Frist gar nicht erst zu laufen.

Meistens richtet sich der Pflichtteilsergänzungsanspruch gegen einen Miterben. Was aber, wenn das Erbe aufgrund der Schenkungen nicht mehr ausreicht, um den durch die Hintertür enterbten gesetzlichen Erben seine Ansprüche auszuzahlen? In diesem Fall kann sich der Enterbte grundsätzlich auch direkt an den Beschenkten halten, selbst dann, wenn der nicht Erbe oder Miterbe geworden ist.

Die Hintertüren sind dadurch nahezu verschlossen, wenn man im Besitz des Schlüssels ist.

Rechtsanwalt Wolfdietrich E. Axmann, Kanzlei für Generationen


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