Acht goldene Regeln wenn Menschen mit Handicap volljährig werden

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Der 18. Geburtstag ist in Deutschland ein ganz besonderer Geburtstag. Mit diesem erlangt man die Volljährigkeit und das Sorgerecht der Eltern endet. Natürlich wird das Leben für den behinderten Volljährigen durch den Geburtstag aber nicht einfacher. Es gilt daher einiges zu beachten, wenn der 18. Geburtstag näher rückt.

1. Errichten Sie eine Vorsorgevollmacht oder beantragen Sie eine rechtliche Betreuung beim Amtsgericht: Die Behörden, die Schule, die Ärzte und alle anderen benötigen ab der Volljährigkeit eine ausdrückliche Erlaubnis, wenn sich die Eltern weiter wie zuvor um ihr Kind kümmern wollen. Ist der Volljährige geschäftsfähig, kommt die Vorsorgevollmacht in Betracht. Anderenfalls bleibt nur die rechtliche Betreuung. Geschäftsfähigkeit ist dabei die Fähigkeit, wirksam Rechtsgeschäfte abschließen zu können, wie beispielsweise Arbeit, Kauf oder Mietverträge. Geschäftsfähigkeit setzt voraus, dass die volljährige Person in der Lage ist, die Bedeutung und Tragweite einer von ihr abgegebenen Erklärung einzusehen. Fehlt diese Einsicht, liegt Geschäftsunfähigkeit vor. Geschäftsunfähige Menschen können aber grundsätzlich Geschäfte des täglichen Lebens, die wenig Geld kosten, selbst tätigen. Hierunter fallen z. B. die Fahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln und der Kinobesuch.

2. Beantragen Sie die Weiterzahlung des Kindergeldes: Sollte es sich bei einem Kindergeld berechtigtem „Kind“ um ein „Kind mit Behinderung“ handeln, so wird das Kindergeld über das 18. Lebensjahr und auch über das 25. Lebensjahr hinaus gezahlt, sofern der junge Erwachsene mit Handicap aufgrund einer körperlichen, seelischen oder geistigen Behinderung nicht selbst in der Lage ist, für seinen Unterhalt aufzukommen und sein Leben aus eigener Kraft zu bestreiten. In diesem Fall muss die Behinderung aber bereits schon vor Vollendung des 25. Lebensjahres vorhanden gewesen sein. Die körperliche, seelische oder geistige Behinderung des Kindes ist der Familienkasse durch geeignete Unterlagen glaubhaft zu machen und zu belegen, hierzu bedarf es einer amtlichen Bescheinigung, wie dem Behindertenausweis oder dem Rentenbescheid. Wird der Kindergeld-Anspruch aufgrund einer Behinderung des Kindes festgestellt, so wird das Kindergeld ohne Altersbeschränkung weitergezahlt.

3. Beantragen Sie Grundsicherung: Junge Erwachsene unter 25 können in der Regel keine Grundsicherung beanspruchen. Selbst ALG II, auch Hartz IV genannt, können diese in der Regel nur eingeschränkt erhalten. Sie haben dagegen oft einen Anspruch auf Grundsicherung, wenn das Handicap eine Erwerbstätigkeit verhindert. Zu viel Geld auf dem eigenen Konto sollte dann aber nicht vorhanden sein, sonst gibt es die Grundsicherung erst, wenn dieses verbraucht ist. Außerdem ist zu überlegen, das Kindergeld nicht auf das Konto des „Kindes“ überweisen zu lassen, sonst gilt es als Einkommen und wird von der Grundsicherung abgezogen. Und ganz wichtig ist es, zu beachten, dass Grundsicherung jährlich neu beantragt werden muss.

4. Prüfen Sie einen Arztwechsel: Kinderärzte dürfen behinderte Patienten grundsätzlich behandeln, bis sie 24 oder 27 Jahre alt sind. Besprechen Sie daher rechtzeitig mit dem Kinderarzt, ob er den behinderten Patienten auch weiterhin behandeln kann und wann ein Arztwechsel nötig wird.

5. Einher geht die Beantragung bei der Krankenkasse, eine Einstufung als „chronisch krank“ vorzunehmen: Die Zuzahlungen beschränken sich dann auf 1 % des Einkommens (sonst 2 %).

6. Prüfen und besprechen Sie mit den jeweiligen Versicherungen, den jungen Erwachsenen unter „familienversichert“ weiter zu führen: Das gilt für die Krankenkasse, den Rechtschutz, die Haftpflicht und andere Versicherungen. Häufig bekommt man von dort Ablehnungen, die man aber nicht immer akzeptieren muss.

7. Beantragen Sie bei der Eingliederungsbehörde ein persönliches Budget: Nicht erst seit dem Bundesteilhabegesetz hat der Mensch mit Behinderungen ein Recht auf Teilhabe. Auch die bisherige Eingliederungshilfe war bereits ein Teilhaberecht. Auf Antrag erhalten Personen mit Handicap Leistungen der Eingliederungshilfe, die kann eine Wohnform sein, eine ambulante Versorgung durch einen Träger oder auch ein Persönliches Budget, welches man ausgezahlt bekommt, um den individuellen Bedarf damit zu decken. Anspruchsgrundlagen sind die §§ 57, 53 SGB XII.

8. Machen Sie ein Behindertentestament. Dadurch kann weitgehend, vollständig legal und gesellschaftlich akzeptiert der Zugriff der Sozialhilfeträger auf das Erbe verhindert werden. Häufig werden die Pflegekosten eines behinderten Erwachsenen so hoch, dass hierfür auch nach dem Tod der Eltern Sozialleistungen in Anspruch genommen werden müssen. Verfügt nun der Erbe mit Handicap über eigenes Vermögen, so muss dieses auch für die Pflegekosten verwendet werden. Als Folge wird vom Sozialhilfeträger regelmäßig das geerbte Vermögen in Höhe der Pflegekosten im Erbfall zurückgefordert.

Kanzlei für Generationen, Möllner Landstr. 8, 22111 Hamburg


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