Enterbt? Auch für den „Enterbten“ gibt es Geld…

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Wer enterbt wird, kann sich damit trösten, dass er kein Einzelfall ist. Heutzutage wird in Deutschland häufiger enterbt, als dies früher noch der Fall war. Teilweise sind es Kinder aus erster Ehe, die nicht mehr Erbe werden sollen, teilweise setzen sich auch Eltern, zum Beispiel mit einem Berliner Testament, gegenseitig als Erben ein und enterben damit bereits bewusst oder unbewusst ihre Kinder für den ersten Todesfall.

Wird ein Erbe „enterbt", verbleibt diesem aber regelmäßig ein Pflichtteil.

Wer ist aber pflichtteilsberechtigt? Grundsätzlich sind die nächsten Familienangehörigen pflichtteilsberechtigt, dies sind die Kinder, der Ehegatte oder auch der eingetragene Lebenspartner. Keinen Pflichtteil haben hingegen Geschwister, Onkel, Tanten oder nichteingetragene Lebensgefährten.

Das häufige Problem für den Betroffenen - auf den Pflichtteil weist niemand hin. Der Pflichtteilsberechtigte bekommt also keine behördliche oder gerichtliche Post. Wer also einen Pflichtteil gelten machen möchte, muss selbst aktiv werden und die Erben auffordern, ihm diesen Pflichtteil auszuzahlen. Dies sollte er auch zügig tun, da die Pflichtteilsansprüche nach drei Jahren verjährt sind.

Der Pflichtteil selbst entspricht immerhin der Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist dabei ein reiner Zahlungsanspruch.

Seit der Erbrechtsreform 2010 gibt es allerdings einige Änderungen, die es den Erben leichter machen, sich einer Zahlungspflicht zu entziehen. So werden beispielsweise Pflegeleistungen stärker berücksichtigt. Auch können Erben eine Stundung beantragen.

Eine wesentliche Änderung stellt aber auch das Pflichtteilsergänzungsrecht dar. So dient der Pflichtteilsergänzungsanspruch der Aushöhlung des Pflichtteilsrechts, in dem Schenkungen des Erblassers an einen Dritten (auch den Erben) innerhalb von 10 Jahren wertmäßig dem Nachlass zugerechnet werden und damit den Pflichtteilsanspruch ergänzen. Tatsächlich wird somit ein Zustand hergestellt, der vor der Schenkung bestanden hätte.

Durch die Erbrechtsreform wurde eine Quotelung eingeführt, die Pflichtteilsergänzungsansprüche in der Höhe und Bedeutung deutlich reduziert. Je länger die Schenkung zurückliegt, umso weniger erhöht sie den Pflichtteilsanspruch. Lediglich innerhalb des ersten Jahres wird der Wert in voller Höhe berücksichtigt, danach sinkt der anzusetzende Wert mit jedem Jahr um 1/10.

Haben Sie Fragen zum Pflichtteilsrecht? Gerne beantworten wir Ihre Fragen und stehen Ihnen beratend zur Seite und vertreten Ihre Interessen. Sprechen Sie uns einfach an.


Jörg Schwede
Rechtsanwalt


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