Notar-Verschwiegenheit auch gegenüber Enterbten?

  • 1 Minuten Lesezeit

Meint die Enterbung vollkommenen Ausschluss vom erbrechtlichen Geschehen?

Nicht unbedingt. So entschied der Bundesgerichtshof, dass die zuständige Aufsichtsbehörde den Notar von seiner Verschwiegenheitspflicht entbinden muss, wenn der enterbte Hinterbliebene dies beantragt (Urt. v. 20.07.202 Az. NotZ(Brfg) 1/19).  

Bei dem einschlägigen Fall ging es um einen enterbten Sohn, welcher jedoch erst bei der Testamentseröffnung von der Enterbung erfuhr. Daraufhin hat er die beglaubigte Abschrift des Testaments einsehen wollen, es gäbe wohl Anzeichen für den Austausch einiger Seiten des Originals.  

Vorige Instanzen lehnten ein solches Recht zur Einsichtnahme des Hinterbliebenen ab, die Begründung des Sohnes sei weder nachvollziehbar noch vernünftig gewesen.  

Anders entscheid nun der Bundesgerichtshof. Der Notar muss von seiner Verschwiegenheitspflicht befreit werden.  

Mit dem Tod des Erblassers ist das Interesse an der Geheimhaltung des letzten Willens entfallen - egal, ob gegenüber Erben oder enterbten Personen. Selbst wenn keinerlei Gründe für eine Einsichtnahme bestehen, kann die Verschwiegenheitspflicht keinen Rechtfertigungsgrund für die Verweigerung darstellen. Durch das entfallene Geheimhaltungsinteresse ist das Ermessen der Aufsichtsbehörde auf Null reduziert, folglich muss die Verschwiegenheit des Notars aufgehoben werden.  

Zwar ist damit geklärt, ob der Notar von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden ist; ob der jeweilige Notar dann jedoch tatsächlich Einsicht gewährt, ist nicht sicher. So hatte der betroffene Notar im vorliegenden Fall dem Sohn die Einsichtnahme trotz des Urteils verweigert. 

Wie zukünftig mit der Situation umzugehen sein wird, bleibt abzuwarten.

Falls Sie Fragen zur Errichtung eines Testaments oder aber zum Erbrecht allgemein haben, steht Ihnen

Pinkvoss, Dahlmann & Partner PartG mbB 

Rechtsanwalt und Notar Martin Schütz

Bergstraße 94

58095 Hagen

E-Mail: schuetz@pd-partner.de

Telefon: 02331/9167 – 13

jederzeit gerne zur Verfügung.

Foto(s): Markus Steur Fotografie Dortmund

Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Martin Schütz

Beiträge zum Thema

Ihre Spezialisten