Entgeltfortzahlungsanspruch bei unmittelbarer Arbeitsunfähigkeit nach Kündigung des Arbeitsverhältnisses

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Es dürfte weithin bekannt sein - es kommt vor, dass sich ein Arbeitnehmer nach Ausspruch der Kündigung arbeitsunfähig krankschreiben lässt. 

Sofern dies unmittelbar am gleichen Tag erfolgt, kann nunmehr nach einem aktuellen Urteil des Bundesarbeitsgerichtes die Beweiskraft einer solchen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deutlich beschränkt sein. Dies insbesondere dann, wenn die Dauer der Arbeitsunfähigkeit sogar den Zeitraum der verbleibenden Kündigungsfrist umfasst.

Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag hierbei die Klage einer kaufmännischen Mitarbeiterin zugrunde, die Anfang Februar 2019 zum Ende des gleichen Monats kündigte und dem Arbeitgeber sodann eine auf den Tag der Kündigung datierte Erstbescheinigung vorlegte. Diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung deckte zudem den Rest der Kündigungsfrist taggenau ab. 

Grundsätzlich genügt zwar die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung als Nachweis für die krankheitsbedingte Verhinderung eines Arbeitnehmers oder einer Arbeitnehmerin, in dem vorliegenden, zu entscheidenden Fall jedoch kam das Bundesarbeitsgericht zu dem Ergebnis, dass der Beweiswert einer solchen Bescheinigung erschüttert ist. 

Aufgrund der konkreten Umstände - die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung war auf den Tag der Kündigung datiert und deckte die Kündigungsfrist vollständig ab - bestünden ernsthafte Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit. Ohne weitere Darlegung und den Beweis der tatsächlichen krankheitsbedingten Verhinderung zur Erbringung der Arbeitsleistung ist der Arbeitgeber daher nicht verpflichtet, Entgeltfortzahlung zu leisten. 

Sofern der Arbeitnehmer weiteren Beweis erbringen kann, zum Beispiel durch Vernehmung des behandelnden Arztes nach Entbindung von der ärztlichen Verschwiegenheit, kann ein Anspruch zwar dennoch bestehen, der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung jedoch ist bei einer solchen Konstellation deutlich geschmälert. 

Der Arbeitnehmer trägt im Rahmen der Geltendmachung von Entgeltfortzahlungsansprüchen daher bei obigem Sachverhalt oder ähnlichen Konstellationen die Darlegungs- und Beweislast. 

Bei weiteren Fragen hierzu als auch im Bereich des gesamten Arbeitsrechtes stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung!



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