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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende - was Sie wissen und beachten müssen!

  • 3 Minuten Lesezeit

Die wichtigsten Fakten

  • Der Entlastungsbetrag kann von alleinerziehenden Müttern bzw. Vätern beantragt werden.
  • Hierfür müssen sie vom Kinderfreibetrag profitieren bzw. Anspruch auf Kindergeld haben und alleinstehend sein, das heißt, mit keinem neuen Lebenspartner zusammenleben.
  • Der Entlastungsbetrag dient hauptsächlich zur Senkung der Steuerbelastung der alleinerziehenden Person.
  • Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende ist in § 24b Einkommensteuergesetz (EStG) geregelt.

So gehen Sie vor

  • Stellen Sie den Antrag für den Entlastungsbetrag in der Anlage Kind in Ihrer Steuererklärung.
  • Alternativ haben Sie die Möglichkeit, den Entlastungsbetrag beim Abzug der Lohnsteuer berücksichtigen zu lassen.
  • Hierfür müssen Sie beim zuständigen Finanzamt die Steuerklasse II beantragen.

Was ist unter dem Entlastungsbetrag zu verstehen?

Der Entlastungsbetrag bei der Einkommensteuer dient Alleinerziehenden insbesondere zur Senkung ihrer Steuerbelastung und damit ihrer Lebenshaltungskosten. Gesetzliche Regelungen bezüglich des Entlastungsbetrags finden sich in § 24b Einkommensteuergesetz (EstG).

Welche Voraussetzungen müssen vorliegen?

Damit Alleinerziehende vom Entlastungsbetrag profitieren, müssen hierfür einige Voraussetzungen vorliegen.

  • Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag

    Im Haushalt des Alleinerziehenden muss mindestens ein Kind leben, für das Kindergeld bezogen bzw. der Kinderfreibetrag angerechnet wird. Hat das Kind bereits sein 25. Lebensjahr erreicht, verliert der alleinerziehende Elternteil den Anspruch auf den Entlastungsbetrag.

  • Kind lebt im Haushalt des Alleinerziehenden

    Das Kind, für das ein Anspruch auf Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag besteht, muss Teil des Haushalts der alleinerziehenden Person sein. Ist das Kind nur bei einem alleinstehenden Elternteil gemeldet, kann der andere keinen Entlastungsbetrag beanspruchen.

    Der Anspruch auf Anrechnung des Entlastungsbetrags besteht weiterhin, auch wenn das Kind das 18. Lebensjahr erreicht hat. Die Voraussetzung hierfür ist, dass es sich in einer Ausbildung befindet und noch keinen eigenen Haushalt führt.

  • Alleinerziehender Elternteil ist alleinstehend

    Der alleinerziehende Elternteil muss tatsächlich alleinstehend sein, das heißt, er darf nicht mit einem neuen Partner in einer gemeinsamen Wohnung zusammenleben. Lebt die alleinerziehende Person jedoch in einer häuslichen Gemeinschaft mit einer weiteren volljährigen Person, kann diese keinen Entlastungsbetrag beanspruchen. Das zuständige Finanzamt kann in solch einem Fall von einer sogenannten „schädlichen Haushaltsgemeinschaft“ ausgehen.

Wissenswertes zur Höhe des Entlastungsbetrags

Der Entlastungsbetrag ist wie folgt gestaffelt:

Anzahl der KinderHöhe des Entlastungsbetrags im Kalenderjahr
mit einem Kind1908 Euro
mit zwei Kindern2148 Euro
mit drei Kindern2388 Euro
mit vier Kindern2628 Euro
jedes weitere Kind+ 240 Euro

Wie und wo kann der Entlastungsbetrag beantragt werden?

Grundsätzlich kann der Entlastungsbetrag in der Einkommensteuererklärung der alleinerziehenden Person beantragt werden. Hierfür dient die sogenannte „Anlage Kind“.

Auf der ersten Seite der Anlage Kind muss die Steueridentifikationsnummer des Kindes eingetragen werden, die jedes Kind bei seiner Geburt erhält. Für jedes Kind ist eine eigene Anlage Kind vorgesehen.

Auf der zweiten Seite der Anlage Kind sind die entsprechenden Felder hinsichtlich des Entlastungsbetrags auszufüllen.

Eine weitere Möglichkeit, den Entlastungsbetrag zu beantragen, ist der Wechsel in die Steuerklasse II, der beim zuständigen Finanzamt beantragt werden muss. Hierfür ist das Formular „Versicherungserklärung zum Entlastungsbetrag“ auszufüllen, das online im Formular-Management-System der Bundesfinanzverwaltung im Ordner „Lohnsteuer“ zur Verfügung steht. Der Entlastungsbetrag wird folglich automatisch bei der Auszahlung des monatlichen Gehalts berücksichtigt – in voller Höhe ist dies jedoch nur für Beschäftigte mit einem Kind möglich.

Hat die alleinerziehende Mutter bzw. der alleinerziehende Vater ein weiteres Kind, hat sie bzw. er Anspruch auf weitere 20 Euro monatlich, also 240 Euro im Jahr, als Erhöhungsbetrag, der als zusätzlicher Freibetrag gesichert werden kann. Hierfür ist ein Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim zuständigen Finanzamt abzugeben. Dieser zusätzliche Freibetrag kann für insgesamt 24 Monate beantragt werden.


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