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Erneut Einstellung eines Steuerstrafverfahrens erreicht – Mandantin geht straffrei aus

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Erneut konnte ich in diesen Tagen gegenüber der Straf- und Bußgeldsachenstelle des Finanzamts Neustadt an der Weinstraße erreichen, dass ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung gegen meine Mandantin nach § 153a StPO eingestellt wird.

Im vorliegenden Fall wurde meiner Mandantin, einer Beamtin, vorgeworfen, über mehrere Jahre hinweg unrechtmäßig den Entlastungsbetrag für Alleinerziehende geltend gemacht und so eine vorsätzliche Steuerverkürzung begangen zu haben. Aufgeflogen ist dies im Rahmen einer Außenprüfung.

Nachdem meine Mandantin über die Einleitung eines Strafverfahrens gegen sie informiert worden war, wandte sie sich direkt an mich. Nach Erhalt der Ermittlungsakte konnte ich so in einem gemeinsam Termin beim Finanzamt erreichen, dass das Verfahren gegen Zahlung einer Geldauflage gemäß § 153a StPO eingestellt wird. Meiner Mandantin bleiben somit eine Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und etwaige beamtenrechtliche Konsequenzen erspart. Sie darf sich weiterhin als nicht vorbestraft bezeichnen.

Sollte gegen Sie wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werden, so begehen Sie keinen Fehler. Machen Sie keine vorschnellen Angaben und wenden Sie sich direkt an einem auf dem Gebiet des Steuerstrafrechts erfahrenen Verteidiger.

Gerne können Sie sich an uns wenden. Wir vertreten Sie deutschlandweit. Dabei macht es keinen Unterschied ob Sie in Garmisch oder Flensburg wohnen. Sollte es hier erforderlich sein, werden wir auch dort vor Ort für Ihre Interessen gegenüber dem Finanzamt, der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht kämpfen.


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