Entschädigung nach der Fluggastverordnung auch bei verspäteten Anschlussflug außerhalb Europas?

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Seit dem 17. Februar 2005 ist die EG-Verordnung Nr. 261/2004 in Kraft. Sie regelt die Fluggastrechte bei Flügen, die von einer EU-Fluggesellschaft durchgeführt werden sollten oder von Fluggesellschaften, die von, nach, oder innerhalb von EU-Gebiet fliegen. Die Verordnung umfasst auch Flüge mit sogenannten Billigfliegern. Die Verordnung ist in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar geltendes Recht, so dass jeder EU-Bürger Ansprüche aus der Verordnung vor nationalen Gerichten einklagen kann.

Bei Nichtbeförderung wegen Überbuchung oder Annullierung des Fluges hat der Passagier wahlweise einen Anspruch auf Erstattung des Ticketpreises, frühestmöglichen kostenlosen Rückflug zum Abflugort bzw. frühestmögliche Beförderung zum Zielort oder die Beförderung zum Zielort zum Wunschtermin (sofern Plätze frei sind). Darüber hinaus hat der Flugpassagier ein Entschädigungsanspruch in Höhe von 250 EUR (bei Flugstrecken bis 1.500 km), 400 EUR (für weitere Strecken innerhalb der EU oder bis 3.500 km) bzw. 600 EUR bei Flugstrecken über 3.500 km.

Der Bundesgerichtshof (BGH) beschäftigte sich nun in zwei Verfahren mit der Frage, ob die Ausgleichsansprüche auch bei verspäteten Anschlussflügen außerhalb der Europäischen Union in Betracht kommen (Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12). In den entschiedenen Fällen erfolgte der Abflug planmäßig am Abflughafen innerhalb Deutschlands. Allerdings verspäteten sich die Anschlussflüge beim außereuropäischen Zwischenstopp um mehrere Stunden. Die Kläger vertraten die Auffassung, dass trotz Zwischenstopp ein einheitlicher Flug vom Abflugort zum jeweiligen Endziel vorlag und daher auch für den verspäteten Anschlussflug die EU-Fluggastverordnung anwendbar ist.

Der X. Zivilsenat des BGH entschied, dass die Ausgleichsansprüche nicht bestehen, da die Verspätung bei einem Anschlussflug eingetreten ist, den die jeweiligen Kläger außerhalb der Europäischen Union angetreten haben. Das Gericht stellte klar, dass die Anwendbarkeit der EU-Fluggastverordnung für jeden Flug gesondert zu prüfen ist, wenn eine Flugreise auch zwei oder mehr Flügen besteht, selbst wenn die Reise als einheitlicher Flug jeweils von einer Fluggesellschaft unter einer bestimmten Flugnummer angeboten wird (BGH, Urteile vom 13.11.2012, Az.: X ZR 12/12 und X ZR 14/12).

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