Entscheidungsbefugnis für die Durchführung einer mRNA -Impfung bei Minderjährigen

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Entscheidung OLG Frankfurt am Main vom 17.08.2021, Az. 6 UF 120/21

Dem Sachverhalt lag zugrunde, dass sich getrenntlebende Eltern, die die elterliche Sorge für ihren gemeinsamen minderjährigen Sohn ausübten, nicht über die Impfung gegen Covid-19 mit einem mRNA-Impfstoff einigen konnten.

Die Impfung gegen Covid-19 stellt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung dar und bedarf daher, im Falle der gemeinsame Ausübung des Sorgerechts, der Einwilligung beider Sorgeberechtigter. Können sich die Eltern aber hierrüber nicht einigen, kann eine Lösung des Streits über das Familiengericht erreicht werden.

 

§1628 BGB sieht dafür vor, dass die Entscheidungsbefugnis für diesen einen Streitpunkt einem Elternteil auf Antrag zu übertragen ist. Dieser entscheidet sodann alleine unter Ausschluss des anderen.

Maßstab ist dabei gemäß § 1697 a  BGB das Kindeswohl. Es ist also dem Elternteil die Entscheidungsbefugnis zu übertragen, bei dem das Kindeswohl besser gewahrt wird.

Gemäß der höchstrichterlichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird im medizinischen Bereich (s. auch BGH Az. XII UB 157/16) auf den jeweils geltenden medizinischen Standard abgestellt. Dieser medizinische Standard wird bezüglich Impfungen durch die Ständige Impfkommission festgelegt. Diese wägt dabei unter anderem das individuelle Nutzen-Risiko-Verhältnis ab. Die Wirksamkeit etwaiger Arzneimittel wird hierbei zwar nicht geprüft, da deren Wirksamkeit im Rahmen ihres Zulassungsverfahrens geprüft wird, ist jedoch Bestandteil der individuellen Abwägung.

Das hier zitierte Oberlandesgericht Frankfurt oder aber auch das Oberlandesgericht München (Beschluss vom 18.10.2021, Az. 26 UF 928/ 21) gehen daher davon aus, dass die Entscheidungsbefugnis über eine Covid-19-Impfung regelmäßig demjenigen Elternteil zu übertragen ist, der die Impfung des Kindes entsprechend den Empfehlungen der STIKO befürwortet, weil so das Kindeswohl am besten gewahrt ist.

Die Entscheidungsbefugnis endet auch nicht mit etwa mit der Zweit- oder Boosterimpfung, sondern erstreckt sich auch auf zukünftige, von der STIKO empfohlenen Auffrischungs- bzw. Folgeimpfungen gegen Covid-19. Es ist also kein neuer Antrag gemäß § 1628 BGB zu stellen.


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