Entscheidungsbefugnisse im Rahmen gemeinsamer Sorge bei Getrenntleben

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Gemeinsames Sorgerecht nach der Trennung

Auch wenn sich Paare trennen und/oder scheiden lassen, verbleibt es bezüglich gemeinsamer Kinder in der Regel beim gemeinsamen Sorgerecht. So will es auch der Gesetzgeber als Regel, da er davon ausgeht, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl am ehesten entspricht.

Streit gibt es dann zwischen den Eltern oft wegen der Frage, was der Elternteil, bei dem das Kind lebt, allein entscheiden darf bzw. in welchen Fällen der andere Elternteil um seine Zustimmung gebeten werden muss. Dabei ist der Irrglaube weitverbreitet, dass bei Bestehen des gemeinsamen Sorgerechts letztlich alle Fragen, die das Kind betreffen, von beiden Eltern einvernehmlich geregelt werden müssen.

Tatsächlich ist es jedoch so, dass der Großteil der Entscheidungen, die für das minderjährige Kind getroffen werden müssen, allein von dem Elternteil getroffen werden dürfen, bei denen das Kind lebt.

Entscheidungen über Alltagsfragen nach § 1687 BGB

Dies ist gesetzlich in § 1687 BGB geregelt. Hiernach ist nur bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, gegenseitiges Einvernehmen der Eltern erforderlich. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, hat hingegen die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens. 

Dabei sollen Entscheidungen in Angelegenheiten des täglichen Lebens in der Regel solche sein, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben. 

Letztlich bedeutet dies also, dass nur wichtige Entscheidungen – wie etwa, auf welche Schule das Kind gehen soll oder ob sich das Kind einer Operation unterziehen soll – von beiden gemeinschaftlich getroffen werden müssen. Über Alltagsfragen aber – etwa wie die, welchen Sportverein das Kind besuchen soll – darf grundsätzlich derjenige Elternteil allein entscheiden, bei dem das Kind lebt.

Grenzfälle

Natürlich gibt es auch hier Grenzfälle. So etwa, wenn der Elternteil, bei dem das Kind lebt, mit diesem in den Urlaub fahren will. Hierzu ist grundsätzlich keine Zustimmung erforderlich. Dies kann sich allerdings anders darstellen, wenn das Kind z. B. in ein Urlaubsland mitgenommen werden soll, in dem eine Gefährdung für das Kind bestehen könnte. Wenn z. B. eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts besteht, dürfte die Entscheidung, ob das Kind zu einem solchen Ort mitgenommen wird, keine einfache Alltagsfrage mehr sein.

Letztlich kommt es im Einzelfall also auch immer auf die konkreten Gegebenheiten an. Eine Frage, die eigentlich als Alltagsfrage zu bewerten ist, kann also schnell auch aufgrund der individuellen Umstände zu einer bedeutenden Frage werden. Der weit überwiegende Teil der für ein Kind zu treffenden Entscheidungen dürfte jedoch als Alltagsfrage zu qualifizieren sein, was aber natürlich bei einem guten Verhältnis der Eltern nicht darin hindert, im Interesse des Kindes auch solche Fragen zu besprechen und ein Einvernehmen herzustellen.

Rechtsanwalt Christian Hemmer


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