Getrenntleben in gemeinsamer Wohnung

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Im Rahmen einer Ehescheidung ist das Getrenntleben der Ehegatten für mindestens ein Jahr Voraussetzung. Tatsächlich lässt sich dies manchmal gar nicht so einfach umsetzen, weil das Geld für einen Auszug oder die Finanzierung einer eigenen Wohnung fehlt - insbesondere, wenn es nur einen Alleinverdiener gibt oder ein Ehegatte deutlich weniger Einkommen hat.

Deshalb ist das  Getrenntleben nach dem Gesetz auch innerhalb der ehelichen Wohnung möglich (§ 1567 Abs. 1 S. 2 BGB).

Voraussetzung dafür ist, dass objektiv keine häusliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten mehr besteht und zumindest ein Ehegatte mit dem anderen nicht mehr in häuslicher Gemeinschaft leben will. Da die Trennung im Scheidungsverfahren nachgewiesen werden muss, ist es nicht einfach, Beweise für das Getrenntleben zu erbringen, wenn die Gegenseite genau dieses bestreitet.

So ist es sinnvoll, dem Partner den Willen zum Getrenntleben nachweisbar mitzuteilen - möglichst in schriftlicher Form - und sich in der Folge auch entsprechend zu verhalten. Diese Erklärung muss beinhalten, dass Sie mit ihm nicht mehr in einer häuslichen Gemeinschaft leben wollen und werden. Die Räume sollten unter den Ehepartnern möglichst aufgeteilt werden, da eine wirkliche Trennung und Tisch und Bett erforderlich ist.

Dabei ist es nicht schädlich, wenn beide Getrenntlebenden dieselbe Küche und das selbe Bad benutzen und sich auch in der Wohnung begegnen - es darf dadurch aber keine persönliche Beziehung gelebt werden und der andere Ehegatte darf nicht mitversorgt werden.

Es müssen getrennte Haushalte geführt werden - jeder finanziert sein Leben selbst. Eine gemeinsame Haushaltskasse soll nicht mehr geführt werden.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass mit der Trennung - teilweise sogar im Voraus im Hinblick auf eine Trennung - Unterhaltsansprüche gegen den Besserverdienenden entstehen - diese sollten in jedem Fall geltend gemacht werden, damit jeder seine Lebensführung selbst finanzieren kann. Unter Umständen ist damit sogar ein Auszug aus der Ehewohnung möglich. 

Wenn Sie also eine Ehescheidung erwägen, lassen Sie sich möglichst vorher von einem Anwalt beraten. Die Kosten dieser Beratung können im finanziellen Bedarfsfall über Beratungshilfe abgedeckt werden. Hierzu können Sie einen Antrag bei Ihrem örtlichen Amtsgericht stellen.



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