Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung der Mindeststrafen des § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB

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Zum 1. Juli 2021 wurde der Tatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und des Besitzes kinderpornographischer Inhalte (§ 184b des Strafgesetzbuches (StGB)) durch das Gesetz zur Bekämpfung sexualisierter Gewalt gegen Kinder vom 16. Juni 2021 grundlegend neugefasst. Insbesondere wurde der Strafrahmen für die Tatbestandsvarianten des Absatzes 1 Satz 1 von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren auf ein Jahr bis zu zehn Jahren und der Strafrahmen für die Tatbestandsvarianten des Absatzes 3 von Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe auf ein Jahr bis zu fünf Jahren angehoben. Alle Taten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB sind damit Verbrechen gemäß § 12 Absatz 1 StGB).

Fachverbände, die zu dem Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht öffentlich Stellung genommen haben, teilen übereinstimmend die Einschätzung des vorlegenden Gerichts und halten die Mindeststrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe in § 184b Absatz 3 StGB für unverhältnismäßig.

Die Forderung, § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB als Vergehen mit im Mindestmaß erhöhter Freiheitsstrafe auszugestalten, um sachgerechte Lösungen im Einzelfall (wieder) zu gewährleisten, wird zudem auch aus der Praxis nachdrücklich erhoben (z. B. Wagner, DRiZ 04/2023, S. 136, 137). Dementsprechend hat sich auch die Konferenz der Justizministerinnen und Justizminister den Forderungen aus der Praxis angeschlossen.

Der Entwurf behält die zum 1. Juli 2021 in Kraft getretene Erhöhung des Strafrahmens auf zehn Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 1 Satz 1 StGB und auf fünf Jahre Freiheitsstrafe für die Tatbestandsvarianten des § 184b Absatz 3 StGB bei und macht nur die Heraufstufung zum Verbrechen durch Absenken der Mindeststrafen in Absatz 1 Satz 1 von einem Jahr auf sechs Monate und in Absatz 3 von einem Jahr auf drei Monate rückgängig. Durch die Beibehaltung der Höchststrafen wird sichergestellt, dass auch künftig schwere Straftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 StGB angemessen sanktioniert werden können. Zugleich wird den Strafverfolgungsbehörden aber die Möglichkeit wiedereröffnet, in jedem Einzelfall angemessen auf Verfahren zu reagieren, dieStraftaten nach § 184b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3 StGB zum Gegenstand haben. 

Wenn also der Tatvorwurf am unteren Rand der Strafwürdigkeit liegt, kann damit wieder eine niedrigere Strafe, als ein Jahr Freiheitsstrafe verhängt werden. Zudem können Verfahren wieder nach den §§ 153 und 153a StPO eingestellt oder durch Strafbefehl nach den §§ 407 ff. StPO erledigt werden, wenn die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen.


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