Hohe Mindeststrafen bei bestimmten Delikten im BTM-Bereich

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Das Betäubungsmittelrecht enthält Strafschärfungen, wie sie in anderen Deliktsgruppen eher selten anzutreffen sind.

Jedermann, der sich im BTM-Umfeld bewegt, sollte darüber Bescheid wissen.

Zu benennen ist hier in 1. Linie § 30a BtMG.

Diese Vorschrift sieht eine Mindeststrafbarkeit von 5 Jahren für verschiedene Tatmodalitäten vor. Konkret heißt dies, dass der Richter einen Strafrahmen von 5-15 Jahren hat, aus dem er die Strafe zu bilden hat.

Das bandenmäßige Handeltreiben in nicht geringer Menge von Betäubungsmitteln ist eine unter die Vorschrift fallende Tathandlung.

Der Begriff bandenmäßig ist sehr schwammig und wird in der Rechtsprechung unterschiedlich interpretiert.

Erforderlich ist der Zusammenschluss von mindestens drei Personen zum Zwecke der gemeinsamen Durchführung von BTM-Straftaten.

Da im BTM-Bereich häufig mit Telefonüberwachung gearbeitet wird läuft jeder Gefahr in den Fokus der Vorschrift zu geraten, der telefonisch mit anderen Personen über Betäubungsmittel lediglich spricht. Denn der Austausch von BTM-Informationen wird häufig schon als Indiz für eine Bande angenommen.

Man sollte also vermeiden, telefonisch überhaupt mit anderen Personen über Betäubungsmittel zu sprechen.

Erst recht gilt dies natürlich für die Diskussion über einen etwaigen Vertrieb von Betäubungsmitteln.

Eine weitere Tatmodalität ist das bewaffnete Handeltreiben oder das bewaffnete Einführen von Betäubungsmitteln.

Dabei ist schon manchem Zeitgenossen das versehentlich im Handschuhfach vergessene Taschenmesser zum Verhängnis geworden.

Wird ein solcher Gegenstand im Fahrzeug geführt und werden im Fahrzeug Betäubungsmittel gleichzeitig aus dem Ausland eingeführt, schlägt die Falle zu und man wird schnell mit Freiheitsstrafen von 6-8 Jahren, je nach Menge der mitgeführten Betäubungsmittel, konfrontiert.

Wer sich also entschließt, eine strafbare Handlung in Form der Einfuhr von Betäubungsmitteln zu begehen, sollte dies möglichst unbewaffnet tun, um das Risiko der hohen Mindeststrafe aus § 30a BTMG zu vermeiden.

RA Kindermann

Fachanwalt für Strafrecht


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