Entziehung der Fahrerlaubnis: fristlose Kündigung wirksam?

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Wer im Außendienst tätig ist und wegen Trunkenheit seinen Führerschein verliert, sorgt sich häufig um seine weitere Anstellung. 

Nicht immer ist diese Sorge berechtigt, wie ein Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein zeigt (LAG Schleswig-Holstein, Urteil v. 03.07.2014 – 5 Sa 27/14). Denn eine (fristlose) Kündigung des Arbeitsverhältnisses wegen Entziehung der Fahrerlaubnis ist nicht immer wirksam. 

Trunkenheitsfahrt: Darf Arbeitgeber deswegen kündigen?

Eine Arbeitnehmerin war seit über 15 Jahren bei einem Versicherungsunternehmen beschäftigt. Zunächst arbeitete sie dort als Versicherungskauffrau, zuletzt als sog. Maklerbetreuerin. Zu ihrem Aufgabengebiet zählten u. a. persönliche Besuche bei Versicherungsmaklern – laut Arbeitsvertrag insgesamt mindestens 210 Besuche jährlich.

Um dieser Pflicht nachzukommen, stellte der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin auf Grundlage eines Nutzungsvertrags ein Dienstfahrzeug zu Verfügung. Bei einer privat veranlassten Trunkenheitsfahrt – festgestellter Blutalkohol 1,9 Promille – verursachte die Arbeitnehmerin einen leichten Blechschaden. Das führte zum Entzug der Fahrerlaubnis mit einer mehrmonatigen Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.

Das nahm der Arbeitgeber zum Anlass, eine fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung gegenüber der Arbeitnehmerin auszusprechen. 

Trunkenheitsfahrt: Wann ist die Kündigung statthaft?

Die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin gegen diese Kündigung war erfolgreich, die Berufung des Arbeitgebers beim LAG Schleswig-Holstein nicht. Denn nicht immer kann nach Ansicht des LAG ein Arbeitgeber in solch einer Situation eine Kündigung auf einen Führerscheinverlust stützen – auch nicht bei hohen Promillewerten. 

Denn grundsätzlich gilt: Es ist zunächst zu prüfen, ob der Führerscheinverlust sich überhaupt auf das Arbeitsverhältnis auswirkt. Hierbei muss man unterscheiden, 

1.   ob das Fahren mit einem führerscheinpflichtigen Fahrzeug eine arbeitsvertragliche Hauptleistungspflicht darstellt bzw.

2.   ob die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit ohne Einsatz des Fahrzeugs tatsächlich nicht durchführbar wäre.

Wenn die Tätigkeit grundsätzlich auch ohne Fahrzeug verrichtet werden kann, bleibt in den meisten Fällen kein Raum für eine Kündigung – so auch im vom LAG Schleswig-Holstein entschiedenen Fall.

Entziehung der Fahrerlaubnis: Keine Kündigung, wenn Tätigkeit ohne Kfz möglich ist

Grundsätzlich kann die Entziehung der Fahrerlaubnis bei einem Berufskraftfahrer oder einer Person, die zu mehr als 50 % im Außendienst beschäftigt ist, ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Das gilt auch, wenn die Trunkenheitsfahrt eine Privatfahrt war.

Wenn der Arbeitsvertrag aber weder den Besitz eines Führerscheins vorsieht noch die Teilnahme am Straßenverkehr, zählt das Fahren eines Kfz nicht zur geschuldeten Leistung eines Arbeitnehmers. Das gilt auch, wenn regelmäßige Außentermine Hauptbestandteil der Tätigkeit sind. Denn dann bleibt es Sache des Arbeitsnehmers, wie er zu diesen Terminen gelangt.

Ist auch die Überlassung eines Dienstfahrzeugs nicht im Arbeitsvertrag geregelt, spricht das zusätzlich dafür, dass der Arbeitgeber nicht von der Notwendigkeit eines Kfz zur Ausübung der Tätigkeit ausgeht. Das gilt auch, wenn de facto ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt und wie im Fall vor dem LAG die Nutzung des Dienstfahrzeugs in einem unabhängigen Nutzungsvertrag geregelt und jederzeit widerruflich ist. Nicht zuletzt bestand ausdrücklich die Möglichkeit, das Fahrzeug von Dritten fahren zu lassen. Die Arbeitnehmerin konnte sich also entweder – in Eilfällen – fahren lassen oder öffentliche Verkehrsmittel nutzen. 

Wenn ein Pkw für die Ausübung der Tätigkeit offensichtlich also nicht erforderlich ist, kann auch der Entzug der Fahrerlaubnis kein Grund für eine außerordentliche Kündigung sein. Und auch die hilfsweise ordentliche Kündigung hielt das LAG für unwirksam: Der Führerscheinentzug mache es der Arbeitnehmerin nicht unmöglich, ihre arbeitsvertraglichen Pflichten zu erbringen. 

Fazit

Nicht immer ist die Entziehung der Fahrerlaubnis eines Angestellten im Außendienst ein rechtmäßiger (wichtiger) Grund für eine (außerordentliche) Kündigung. Es lohnt sich also immer, eine solche Kündigung rechtlich genau unter die Lupe zu nehmen. Denn kann man die arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit auch ohne Kfz ausüben, kann eine Kündigung wegen Führerscheinentzug unwirksam sein.

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