Entzug der Fahrerlaubnis durch die Behörde und Anforderung eines ärztlichen Gutachtens

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In der Pressemitteilung Nr. 24/2022 vom 23.09.2022 zum Beschluss des Verwaltungsgerichts Trier vom 13.09.2022 (1 L 2108/22.TR) wurde berichtet, dass die Entziehung einer Fahrerlaubnis aufgrund des Nichtvorlegens eines angeforderten ärztlichen Gutachtens über die Fahreignung rechtmäßig war.

Im Februar diesen Jahres wurde der 89-jährige Antragsteller von der Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises Bernkastel-Wittlich dazu verpflichtet, eine fachärztliche Untersuchung durchzuführen zu lassen, um seine Fahreignung festzustellen.  

Der Antragsgegner begründete dies mit einem hausärztlichen Attest, welches eine Hypertonie und eine Neigung zu Stürzen des Antragstellers bestätigte, sowie mit anderen Beschwerden, die sich negativ auf seine Fahrtüchtigkeit auswirken könnten. Darüber hinaus sei er in den letzten Jahren des Öfteren in Parkraumunfälle verwickelt gewesen. Bei den durchgeführten Unfallaufnahmen habe er verwirrt auf die involvierten Polizeibeamten gewirkt. Auch die zahlreichen  Schäden an seinem Fahrzeug, die dabei entdeckt wurden, habe er nicht nachvollziehbar begründen können. Stattdessen habe er gegensätzliche Aussagen getroffen.

Da der Antragsteller weder der Aufforderung einer ärztlichen Untersuchung nachkam, noch zu einem angeboten Begutachtungstermin erschien, entzog ihm die Fahrerlaubnisbehörde vier Monate später die Fahrerlaubnis.

Gegen den Bescheid über den Entzug seiner Fahrerlaubnis legte er einen Eilantrag ein.

Das VG Trier entschied, dass die Fahrerlaubnis rechtmäßig entzogen wurde.

Aufgrund der Nichteinreichung des angeforderten ärztlichen Gutachtens habe die Behörde zu Recht gehandelt, als sie den Führerschein entzog.

Bestehen Anzeichen für eine Fahruntauglichkeit, so sei die Fahrerlaubnisbehörde dazu befugt, Nachforschungen einzufordern, wenn die momentanen Erkenntnisse „noch nicht für eine rechtsfehlerfreie Annahme einer fahrerlaubnisrechtlichen Nichteignung ausreichten, die aber konkrete Bedenken an der Fahreignung des Betroffenen begründeten.“

Wenn diesen Aufforderungen nicht nachgekommen werde, sei es der Behörde erlaubt, eine Nichttauglichkeit anzunehmen.

Somit habe die Behörde sowohl bei der Anforderung eines Gutachtens wie auch bei der Begründung der Anforderung rechtmäßig gehandelt.

Durch die Unfälle, in denen der Antragsteller involviert gewesen sei, können Rückschlüsse auf seine mangelnde geistige und körperliche Eignung zum Führen eines Fahrzeuges geschlossen werden. Ausreichend für eine solche Begründung seien „alle Tatsachen, die nachvollziehbar den Verdacht rechtfertigten, es könne eine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen vorliegen.“ Ob solche Umstände gegeben seien, müsse je nach Einzelfall entschieden werden.

Im vorliegenden Fall rechtfertigten die Tatsachen allerdings die Anforderung eines ärztlichen Gutachtens. Die medizinischen Beschwerden, an denen der Antragsteller leide, seien grundsätzlich bereits ausreichend, um eine Fahruntauglichkeit anzunehmen. Verbunden mit den mehrfachen Unfällen bestehen somit keine Zweifel an der Anordnung.

Die Unfälle selbst sowie die nicht plausibel erklärbaren Schäden führen dazu, dass die Eignung zur Führung eines Fahrzeuges angezweifelt werden durfte.

Die Frist zur Vorlage eines Gutachtens von vier Monaten sei ebenfalls angemessen gewesen, zumal er den angebotenen Begutachtungstermin nicht entgegennahm.

Foto(s): Janus Galka


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