Entzug Jagdschein, Entzug Waffenbesitzkarte (WBK), Sperrfrist

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Die Vorschrift des § 17 BJagdG regelt unter welchen Voraussetzungen ein Jagdschein zu versagen ist. 

In den Fällen, in denen Tatsachen, welche die Versagung eines Jagdscheins begründen erst nach Erteilung des Jagdscheins eintreten oder der Behörde, die den Jagdschein erteilt hat, bekannt werden, ist die Behörde nach § 18 BJagdG in den Fällen des § 17 Abs. 1 BJagdG verpflichtet und im Falle des § 17 Abs. 2 BJagdG berechtigt, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen.

Die Regelung des § 18 BJagdG betrifft somit insbesondere die Fälle, in denen aktiven Jägern wegen eines Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften (z.B. Erlegung eines Elterntieres entgegen § 22 Abs. 4 BJagdG) oder waffenrechtliche Vorschriften (z.B. unvorsichtiger Umgang mit Waffen oder Munition) der Jagdschein entzogen wird.

Die Behörde kann nach § 18 BJagdG eine Sperrfrist für die Wiedererteilung des Jagdscheins bestimmen.

Zu beachten ist, dass die Behörde -insbesondere hinsichtlich der Länge der Sperrfrist- ein Ermessen hat. Hieraus folgt, dass die Behörde verpflichtet ist ihr Ermessen fehlerfrei auszuüben.

Wird das Ermessen nicht oder fehlerhaft ausgeübt, ist der entsprechende Verwaltungsakt (Verhängung der Sperrfrist) rechtswidrig.

In der Praxis sind in letzter Zeit zwei Fälle bekannt geworden, in denen ein Landkreis bei der Einziehung von Jagdscheinen und Waffenbesitzkarten grundsätzlich eine Sperrfrist von 5 Jahren für die Wiedererteilung des Jagdscheins und der Waffenbesitzkarte verhängt hat. Auffällig ist, dass die Sperrfrist von 5 Jahren auch wegen eines leichten Verstoßes gegen jagdrechtliche Vorschriften verhängt wurde.

Das zuständige Verwaltungsgericht hat die Verhängung der Sperrfrist von 5 Jahren in beiden Fällen für rechtswidrig gehalten, weil die Behörde ihr diesbezügliches Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe.

Bei der Verhängung von Sperrfristen ist folgendes zu beachten:

1. Die Behörde ist verpflichtet, bei der Verhängung einer Sperrfrist nach § 18 BJagdG das ihr eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Frage ob und für welchen Zeitraum eine Sperrfrist verhängt wird ordnungsgemäß auszuüben.

2. Bei der Ausübung des Ermessens ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unter Gesamtwürdigung des bisherigen jagdrechtlichen und sicherheitsrelevanten Verhaltens des Betroffenen anzustellen. D.h. die Behörde hat sich ausführlich mit den Umständen des Einzelfalls und der Person des Betroffenen auseinanderzusetzen.

3. Bei einem für die Zuverlässigkeit relevanten Fehlverhalten im Bereich Jagd oder Umgang mit Waffen ist bei Verurteilungen zu weniger als 60 Tagessätzen, Ordnungswidrigkeiten oder Verfahrenseinstellungen davon auszugehen, dass allenfalls eine Sperrfrist von 2 Jahren angemessen ist. Zu beachten ist, dass je nach Art des Verstoßes, der Persönlichkeit des Betroffenen oder in Fällen wiederholten Fehlverhaltes im Einzelfall auch eine längere Sperrfrist angemessen sein kann.

4. Übt die Behörde ihr Ermessen nicht ordnungsgemäß aus oder verhängt eine im Einzelfall unangemessen lange Sperrfrist, kann die Verhängung der Sperrfrist gerichtlich angegriffen werden.

Entsprechendes gilt auch bei der Einziehung einer Waffenbesitzkarte.

Es ist somit zu empfehlen, im Falle der Einziehung eines Jagdscheins oder einer Waffenbesitzkarte anwaltlich überprüfen zu lassen, ob die Behörde ihr Ermessen bei der Verhängung einer Sperrfrist ordnungsgemäß ausgeübt hat und gegebenenfalls Rechtsmittel gegen den entsprechenden Verwaltungsakt einzulegen.

In den oben genannten Fällen hat sich die Behörde schließlich im Wege eines gerichtlichen Vergleichs verpflichtet, eine kürze Sperrfrist zu verhängen.  


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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