Erbe ausschlagen – die wichtigsten Schritte

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Der Erbe tritt in alle Rechte und Pflichten des Erblassers ein. Als Erbe kommt man also nicht nur in den Genuss, Vermögen zu erhalten, wie zum Beispiel Guthaben auf Konten oder Grundstücke, sondern auch in die Pflicht, etwaige Schulden des Erblassers zu zahlen. Wer aufgrund der Schulden des Erblassers nicht das Erbe annehmen möchte, der muss als Erbe das Erbe ausschlagen.

Frist und Form der Ausschlagung

Die Frist zur Ausschlagung beträgt sechs Wochen und beginnt, sobald der Erbe den Anfall und den Grund der Berufung kennt. Das bedeutet, dass der Erbe erst von dem Tod des Erblassers und von seiner Erbenstellung Kenntnis erlangen muss, bevor die Frist zu laufen beginnt. Ist der Erbe aufgrund einer letztwilligen Verfügung berufen, wird zum Beispiel durch Testament zum Erben eingesetzt, so beginnt die Frist zu laufen, wenn der Erbe vom Nachlassgericht von diesem Testament erfährt.

Der Erbe muss die Ausschlagung gegenüber dem Nachlassgericht erklären. Zuständiges Gericht ist das Nachlassgericht, bei dem der Erbe seinen Hauptwohnsitz hat. In der Regel ist es das Amtsgericht, das für den Erben auch sonst zuständig ist. Das zuständige Nachlassgericht kann auch telefonisch bei dem nächsten Amtsgericht erfragt werden.

Der Erbe kann die Erklärung entweder in öffentlich beglaubigter Form gegenüber dem Nachlassgericht oder zur sogenannten Niederschrift des Nachlassgerichts abgeben. So kann im ersteren Falle zum Beispiel ein Notar die Erklärung beglaubigen, die dann dem Amtsgericht noch zugehen muss. Wichtig ist, dass die öffentlich beglaubigte Erklärung dem Amtsgericht innerhalb der Ausschlagungsfrist zugeht. So sollte der Termin zur Beglaubigung frühzeitig vereinbart werden. Entscheidet sich der Erbe zur Niederschrift beim Amtsgericht, sollte er rechtzeitig mit dem zuständigen Nachlassgericht telefonisch einen Termin für die Niederschrift vereinbaren. Bei diesem Termin setzt der zuständige Rechtspfleger die Niederschrift auf, welche die richtigen Erklärungen beinhaltet.

Frist zur Ausschlagung verpasst?

Wer die Frist verpasst, kann das Erbe nicht mehr ausschlagen, denn er hat das Erbe angenommen. Allerdings kann der Betroffene die Annahme der Erbschaft in bestimmten Situationen anfechten, wenn er aufgrund einer Zwangslage, wie beispielsweise einer Krankheit, nicht in der Lage dazu war, das Erbe auszuschlagen. Aber nicht nur eine Zwangslage berechtigt zur Ausschlagung: So können auch ungewollte Erben die Annahme anfechten, die schlicht den Fristablauf nicht kannten oder sich über die Folgen des Fristablaufs irrten. Zudem kann der Erbe die Erbschaft anfechten, wenn er sich über die Verschuldung des Erbes geirrt hatte, also zum Beispiel die Überschuldung nicht kannte.

Die Anfechtung muss der Erbe nach denselben Vorschriften durchführen wie die Ausschlagung. Also auch entweder durch Erklärung in öffentlich beglaubigter Form oder zur Niederschrift vor dem Nachlassgericht. Die Anfechtung hat ebenfalls innerhalb einer sechswöchigen Frist zu erfolgen, nachdem der Erbe von dem Anfechtungsgrund Kenntnis erlangt hat oder die Zwangslage beendet ist. So kann der Erbe auch die Annahme nach vielen Jahren, sogar nach Jahrzehnten anfechten. Erst nach Ablauf von 30 Jahren ist die Anfechtung der Annahme des Erbes ausgeschlossen. Wegen der gravierenden Folgen einer erfolglosen Anfechtung sollte man aber nichts dem Zufall überlassen und rechtzeitig anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen.


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