Erbe, Erbvertrag, Enterben, Testament – Wer, wie, was?

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Wer ist eigentlich Erbe?

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen samt eventuell vorhandener Schulden unmittelbar auf einen oder mehrere Erben über. Die Erbenstellung ergibt sich dabei entweder aus einer letztwilligen Verfügung des Erblassers, wie sie ein Testament oder ein Erbvertrag darstellen. Oder es kommt beim Fehlen einer solchen Verfügung die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Diese bestimmt die Angehörigen nach einem gewissen System zu Erben. Von dieser Erbfolge kann ein Erblasser zwar einzelne Angehörige per Testament ausschließen, also enterben. Enterbte Personen haben in diesem Fall aber immer noch einen Pflichtteilsanspruch.

Was ist ein Erbvertrag?

Ein Erbvertrag stellt neben dem Testament eine sogenannte Verfügung von Todes wegen dar. Ein Erblasser kann dadurch zusammen mit einer oder mehreren anderen Personen seine Erbschaft regeln. Das ermöglicht Abweichungen von den ansonsten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Regelungen und eröffnet spezielle Gestaltungsmöglichkeiten, wie etwa für nicht verheiratete Partner. Ein Erbvertrag ist insbesondere auch ein probates Mittel zur vorausschauenden und sicheren Regelung einer Unternehmensnachfolge, da nachfolgende Generationen mehr Gewissheit über den weiteren Fortbestand haben und sich deshalb mehr im Unternehmen einbringen.

Wie wird ein Erbvertrag abgeschlossen?

Ein Erbvertrag muss zwingend bei gleichzeitiger Anwesenheit der daran beteiligten Personen vor einem Notar abgeschlossen werden. Anders als ein Erblasser, der immer persönlich anwesend sein muss, kann sich dessen Gegenüber vertreten lassen. Nach der notwendigen Beurkundung eines Erbvertrags durch einen Notar verschließt dieser den Erbvertrag in einen Umschlag und gibt ihn anschließend in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht in seinem Bezirk.

Kann ich meine Kinder enterben?

Mit Enterbung ist der Ausschluss eines gesetzlichen Erben durch Testament von der Erbfolge gemeint. Diese Möglichkeit eröffnet § 1938 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Das Testament kann die Enterbung klar bestimmten, etwa durch Verwendung der Worte: „Mein Sohn soll nichts erben.“ Eine Enterbung kann sich aber auch im Umkehrschluss ergeben, wenn der Erblasser den gesamten Nachlass so verteilt, dass für einen oder mehrere gesetzliche Erben faktisch nichts verbleibt. Die Enterbten haben dann allenfalls noch Anspruch auf ihren Pflichtteil, den sie von den Erben verlangen können.

Wann ist ein Testament unwirksam?

Ein Testament kann bereits von Anfang an unwirksam sein. Fälle, in denen das zutrifft, sind widersinnige Inhalte, die keine klare Auslegung zulassen, sittenwidrige Bestimmungen oder eine Testierunfähigkeit des Testamentserrichters. Auch verletzte Formvorschriften können dazu führen. So ist ein eigenhändiges Testament handschriftlich vom Erblasser zu verfassen und eigenhändig von ihm zu unterschreiben, um Gültigkeit zu erlangen.

Wo werden Testamente aufbewahrt?

Ein eigenhändig errichtetes Testament kann, aber muss nicht in amtliche Verwahrung gegeben werden. Diese erfolgt beim Amtsgericht. Für die Verwahrung zuständig ist ein dort tätiger Rechtspfleger. Durch die amtliche Verwahrung lässt sich ein Testament im Erbfall schneller auffinden. Zudem ist es vor nachträglicher Vernichtung oder Veränderung durch unbefugte Personen geschützt.

Seit Anfang 2012 hat außerdem das Testamentsregister seine Arbeit aufgenommen. Geführt wird das Register von der Bundesnotarkammer. Um alle für die Erbschaft bedeutsamen Dokumente zu erfassen, besteht für sie nach ihrer Aufnahme in amtliche oder notarielle Verwahrung – ebenso wie für eventuelle spätere Ab- oder Verwahrungsortsänderungen – eine Registrierungspflicht. Zugriff auf das Register haben Notare und Gerichte. Das Register informiert im Todesfall von selbst das Nachlassgericht und bei Vorliegen einer Urkunde zusätzlich deren Verwahrstelle. Um diese Aufgabe erfüllen zu können, haben alle Standesämter Todesfälle nun auch dem Testamentsregister mitzuteilen.


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