Geheime Videoaufnahmen am Arbeitsplatz

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Eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes des Arbeitnehmers ist nur in engen Ausnahmefällen zulässig. Dies gilt nach aktueller Rechtsprechung auch dann, wenn der Arbeitgeber unter Diebstählen und Unterschlagungen der Arbeitnehmer leidet. So muss sich der Verdacht aufgrund tatsächlicher, nachprüfbarer Anhaltspunkte auf bestimmte Personen sowie eine bestimmte Tat konkretisiert haben, um eine heimliche Videoüberwachung durchzuführen.

Sollte sich der Arbeitgeber an diese Grundsätze nicht halten, so sind die Ergebnisse seiner heimlichen Überwachung des Arbeitsplatzes in einem Kündigungsschutzverfahren nicht verwertbar. Das hätte dann zur Folge, dass - verhaltensbedingte - Kündigungsgründe vom Arbeitgeber nicht bewiesen werden können und die Kündigung aus diesem Grund unwirksam ist.

Ferner ist zu berücksichtigen, dass eine heimliche Überwachung des Arbeitsplatzes gegen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verstoßen kann. Der betroffene Arbeitnehmer kann sich gegen solche Überwachungsmaßnahmen mit gerichtlicher Hilfe verteidigen. Auch der ggf. im Betrieb vorhandene Betriebsrat kann einer solchen Überwachung wirksam widersprechen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht

Peter Suminski, Büren

www.rehmann-arbeitsrecht.de


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