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Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 5: Testament - was ist zu beachten?

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Balearen
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Balearen
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen

Teil 5: Testament für Deutsche mit Vermögen in Spanien – was ist zu beachten?

Der Teil 5 der Serie zeigt auf, was Deutsche mit Vermögen in Spanien bei Errichtung eines Testaments beachten sollten.

Eigenhändiges Testament oder notarielles Testament?

Unabhängig davon, ob deutsches oder spanisches Erbrecht anzuwenden ist – siehe hierzu Teil 1 der Serie – kann ein Deutscher ein Testament wie folgt errichten:

  • vor einem Notar oder
  • eigenhändig (handschriftlich)

In der Regel empfehlen wir, ein notarielles Testament zu errichten. Dies hat zum einen einige Vorteile bei der Nachlassabwicklung (für Grundbuchzwecke ersetzt es den Erbschein!), zum anderen erhöht sich hierdurch aber auch die Rechtssicherheit: Anders als bei einem handschriftlichen Testament wird die Einhaltung der Form und einer eindeutigen Wortwahl überprüft. Ferner verschafft sich der Notar einen Eindruck über die Testierfähigkeit, welchen er dann auch im Testament niederlegt.

Testament vor einem spanischen Notar errichten?

Die Beurkundung eines Testaments kann sowohl vor einem spanischen Notar als auch einem deutschen Notar (form-)wirksam erfolgen.

Viele Deutsche mit Vermögen in Spanien errichten ein Testament vor einem spanischen Notar. Gründe hierfür sind insbesondere die Vorstellung, hiermit seien Vorteile verbunden (z. B. bei der Nachlassabwicklung) oder der Umstand, dass die Notargebühren in Spanien niedrig sind. Auch wenn ein solches Testament natürlich (form-)wirksam ist und in Deutschland anerkannt wird, führt diese Praxis leider oft zu erheblichen Problemen, da spanische Notare keine ausreichenden Kenntnisse vom deutschen Erbrecht haben. So wird z. B. die Bindungswirkung von Testamenten und Erbverträgen übersehen. Oftmals werden auch anstelle des gewünschten gemeinschaftlichen Testaments (Berliner Testament) auf Rat des Notars zwei Einzeltestamente errichtet. Dann kann unklar sein, ob diese zwei Einzeltestamente – wie ein Berliner Testament – bindend ab dem Tod des anderen sein sollen.

Schließlich sei noch die Praxis spanischer Notare erwähnt, das Testament territorial auf Spanien zu beschränken. Dies ist den Testatoren oft gar nicht klar, sodass ein Testament für Deutschland nicht gemacht wird und somit der Testator in Deutschland nach den gesetzlichen Regeln beerbt wird.

Vorsicht: Übersetzungsfehler!

Die meisten Deutschen in Spanien sprechen nicht ausreichend Spanisch, um Rechtstexte zu verstehen. Daher ist bei Beurkundung vor einem Notar in Spanien meist eine Übersetzung erforderlich. Leider kommt es dabei immer wieder zu Übersetzungsfehlern. Bei zweisprachiger Beurkundung unterscheiden sich oftmals sogar die deutsche und spanische Sprachversion.

Beurkundung vor einem deutschen Notar

Deutsche Notare kennen sich meist hervorragend im (deutschen) Erbrecht aus. Wird ein deutscher Notar beauftragt, so ist mit seiner Gebühr außerdem die Testamentsberatung abgegolten und eine Übersetzung erübrigt sich. Ein deutsches notarielles Testament kann in Spanien auch für die Umschreibung des Eigentumsregisters auf die Erben genügen.

Anwendbares Erbrecht im Testament wählen!

Wie wir im 1. Teil der Serie erläutert haben, werden nicht wenige Deutsche auf den Balearen nach dem Recht der Balearen beerbt. Dies kann unerwünschte Wirkungen haben. So ist z. B. der Pflichtteil der Kinder gegen den überlebenden Ehegatten nach dem auf Ibiza und Formentera anwendbaren (gemein-)spanischen Erbrecht 2/3 der Erbschaft. Auf Mallorca und Menorca hängt die Höhe des Pflichtteils von der Zahl der Kinder ab: bei vier oder weniger Kindern ist es 1/3 und bei mehr als vier Kindern ½. Wer dies vermeiden will, z. B. weil zunächst der Ehegatten erben soll, sollte deutsches Recht im Testament wählen (auch in diesem Fall gibt es zwar einen Pflichtteil, dieser ist aber geringer und besteht „nur“ aus einem Geldanspruch).

Erbschaftsteuer berücksichtigen!

Bei höherem Vermögen sollten die steuerlichen Folgen in Deutschland und den Balearen bedacht werden. Da Notare in der Regel nicht im Hinblick auf die steuerlichen Folgen beraten, ist es dabei erforderlich, einen Spezialisten für deutsch-spanische Nachlassplanung, der sich möglichst mit allen sich stellenden Fragen (Erbschaftsteuer, Schenkungsteuer, Gewinnsteuer) auskennt, zu beauftragen. Aus steuerlicher Sicht sinnvoll kann es z. B. sein, im Testament zu bestimmen, dass

  • mehrere Personen das Vermögen in Spanien erhalten,
  • eine Person nur einen Nießrauch an bestimmten Nachlassgegenständen erhält,
  • Teile des Vermögens gleich der nächsten Generation zugewandt werden.

Leider gibt es aber keine „Patentlösung“ und es ist immer zu beachten, dass der Vorteil bei der spanischen Steuer ein Nachteil bei der deutschen Steuer sein kann. So kann z. B. die in Spanien beliebte Zuwendung eines Nießbrauchs (usufructo vitalico) an den Ehegatten steuerlich in Deutschland nachteilig sein, weil ein Nießbrauch an einem Eigenheim nicht steuerbefreit ist.

Generalvollmacht, Betreuungsvollmacht und Patientenverfügung

Bei Errichtung eines Testaments sollten Sie auch immer überlegen, ob Sie

  • Generalvollmacht/Betreuungsvollmacht und
  • eine Patientenverfügung errichten wollen.

Hinweis: Ihre deutschen Dokumente werden in Spanien in der Regel nicht anerkannt, siehe hierzu Teil 7 der Serie.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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