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Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 4: Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Balearen
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Balearen
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen

Teil 4: Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer

In Teil 4 der Serie „Erben und Vererben auf den Balearen“ erläutern wir, wie die spanische Erbschaftssteuer auf legalem Weg verringert werden kann.

In Teil 2 (Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen) und Teil 3 (Erbschaftsteuer der Balearen) hatten wir die steuerlichen Grundlagen dargestellt. Ergibt sich danach eine hohe Steuerbelastung – dies sollte immer vor jeder Planung geprüft werden (!) –, sollte überlegt werden, ob eine Verringerung möglich ist; dabei sollten Sie immer daran denken, dass sich Ihre Lebenssituation, aber auch das Steuerrecht, ändern kann. Leider gibt es kein Patentrezept, sondern es muss – unter Berücksichtigung der deutschen Steuer – geprüft werden, ob durch nachfolgende Maßnahmen die Gesamtsteuerbelastung gesenkt werden kann:

„Verjährenlassen“ der Steuer

Viele Deutsche erklären die Steuer nicht und hoffen, dass die Steuer verjährt. Verjährung tritt regelmäßig binnen 4 Jahren und 6 Monaten nach dem Tod des Erblassers ein (verstirbt der Erblasser außerhalb Spaniens wird allerdings zum Teil die Auffassung vertreten, dass die Verjährung gehemmt ist, bis der spanische Staat vom Tod Kenntnis erhält). Da diese Praxis illegal ist und bei Entdeckung Säumniszuschläge von 20 % (u.U. weitere Steuerstrafen) drohen, ist hiervon allerdings abzuraten.

Für viele Erben kommt dies aber schon deswegen nicht in Betracht, weil vor Erklärung und Zahlung der Steuer eine Registersperre besteht und somit ein Verkauf regelmäßig nicht möglich ist.

Schenkungen zu Lebzeiten und Verkauf an die Erben

Zur Verringerung der deutschen Erbschaftsteuer kann es vorteilhaft sein, Vermögen noch zu Lebzeiten zu übertragen, da der allgemeine Freibetrag der Erbschaftsteuer alle 10 Jahre erneut anfällt. Das spanische Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz (span. ErbStG) kennt allerdings keine Freibeträge für Schenkungen.

Nach dem Recht der Balearen sind aber bei einer Schenkung an Personen der Steuerklasse I (Personen unter 21 Jahren) und II (Ehegatte, Abkömmlinge) nur pauschal 7 % des Wertes der Schenkung abzuführen. Allerdings löst die Schenkung die Gewinnsteuer aus, was zu einer empfindlichen Besteuerung führen kann. Wird eine Hypothek mitübertragen, kann außerdem Grunderwerbsteuer zahlbar sein.

Gründung einer spanischen Immobilien-GmbH (S.L.)

Früher haben nicht wenige Deutsche aus steuerlichen Gründen Immobiliengesellschaften gegründet (z. B. spanische GmbH = S.L. oder spanische Aktiengesellschaft = SA). Legal konnte man hiermit allerdings nie die spanische Erbschaftsteuer verringern, da im Erbfall der Kapitalanteil vererbt und besteuert wird. Besteht dessen Vermögen aus einer Immobilie, ist außerdem der Wert der Beteiligung ebenso hoch wie der Wert der Immobilie.

Deutsche Kapitalgesellschaft

Immer wieder liest man, dass es sinnvoll sein kann, spanisches Vermögen (z. B. Immobilie) mittels einer deutschen Kapitalgesellschaft, z. B. GmbH, zu verwalten. In der Tat kann hierdurch in manchen Fällen die spanische Erbschaftsteuer vermieden werden. Wird allerdings die Immobilie nach Erwerb auf die Gesellschaft übertragen, besteht die Gefahr, dass ein steuerliches Umgehungsgeschäft angenommen wird. Außerdem ist die Lösung teuer und aufwendig. Diese Konstruktion sollte daher sehr gut durchdacht werden und ist in den meisten Fällen nicht zu empfehlen.

Richtige Gestaltung des Testaments

Oftmals lässt sich durch geschickte Formulierung des Testaments im gewissen Umfang die spanische Erbschaftsteuer sparen (siehe hierzu auch Teil 5 der Serie (Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?))

Verringerung der Aufenthaltsdauer in Spanien

Da das weltweite Vermögen nur dann der spanischen Erbschaftsteuer unterliegt, wenn der Erwerber seinen gewöhnlichen Wohnsitz in Spanien hat – siehe hierzu Teil 2 der Serie (Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen) – kann durch Reduzierung der Aufenthaltsdauer unter Umständen die Besteuerung des weltweiten Erwerbs vermieden werden. Allerdings darf diese Verlegung nicht nur „auf dem Papier“ erfolgen.

Verlegung des Hauptwohnsitzes auf die Balearen

Auch der umgekehrte Weg – Verlegung des Hauptwohnsitzes auf die Balearen – kann Steuervorteile bringen, da der Hauptwohnsitz (vivienda habitual) weitgehend steuerbefreit ist (siehe Teil 2 und Teil 3 der Serie).

Vermögen aus Spanien heraus verlagern

Wenn der Erwerber nicht in Spanien resident ist, unterliegt nur das Vermögen in Spanien der spanischen Erbschaftsteuer (siehe hierzu Teil 1 und Teil 2 der Serie). Daher kann die Steuer durch Verlagerung von Vermögen von Spanien nach Deutschland verringert werden. So kann z. B. Kontoguthaben bei einer spanischen Bank auf eine deutsche Bank übertragen werden. Bei Immobilienvermögen kann durch Aufnahme einer Hypothek und Verbringung der Kreditsumme nach Deutschland das Vermögen „steuerlich“ aus Spanien herausgebracht werden.

Nutzung von Vorsorge- und Generalvollmachten

Vollmachten ändern nichts an der steuerlichen Situation. Allerdings ermöglichen es Vollmachten Rechtsgeschäfte (z. B. Übertragung des Bankguthabens nach Deutschland) auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit zu tätigen. Hierdurch kann oftmals „in letzter Minute“ der Anfall von Steuern in Spanien vermieden werden ohne dass sich der Eigentümer besonders einschränken muss. Allerding ist zu bedenken, dass deutsche Vollmachten – auch notarielle Vollmachten (!) – oft nicht in Spanien anerkannt werden (siehe hierzu Teil 7 dieser Serie).


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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