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Erben und Vererben auf den Balearen; Teil 6: Nachlassabwicklung auf den Balearen

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In der Beitragsserie „Erben und Vererben auf den Balearen“ führen wir in das Thema ein, zeigen Risiken auf und präsentieren Lösungsansätze. Die Serie besteht aus folgenden Beiträgen:

  1. Welches Recht ist im Erbfall anzuwenden?
  2. Spanische Erbschaftsteuer – Grundlagen
  3. Erbschaftsteuer der Balearen
  4. Strategien zur Verringerung der Erbschaftsteuer
  5. Testament für Deutsche mit Vermögen auf den Balearen – was ist zu beachten?
  6. Nachlassabwicklung auf den Balearen
  7. Generalvollmacht, Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung für Residente auf den Balearen

Teil 6: Nachlassabwicklung auf den Balearen (Mallorca, Ibiza, Menorca, Formentera)

Teil 6 der Serie zeigt auf, dass sich das Nachlassverfahren auf den Balearen nicht von dem Verfahren in anderen Teilen Spaniens unterscheidet.

Erbnachweis

Zunächst ist – wie auch in Deutschland – das Erbrecht nachzuweisen. Stirbt ein Deutscher, ist es in der Regel zweckmäßig, das Erbrecht durch einen Erbschein oder ein notarielles Testament nebst Eröffnungsprotokoll nachzuweisen. Dieser wird durch das Gericht am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts – siehe hierzu Teil 1 der Serie – des Erblassers erteilt.

Notarielle Erbschaftsannahme

Befinden sich im Nachlass Immobilien (Haus, Finca, Wohnung), ist nach dem spanischen Hypothekengesetz eine notarielle Erbschaftsannahme erforderlich. Zuständig für die notarielle Erbschaftsannahme ist jeder Notar auf den Balearen oder in einem anderen Teil Spaniens. In Berlin werden Erbschaftsannahmen auch in der Botschaft vom Konsul beurkundet.

Vorbereitet wird die Erbschaftsannahme in der Regel durch einen Anwalt, da spanische Notare nur im beschränkten Umfang bei Erbschaftsannahmen beraten und das deutsche Erbrecht in der Regel nicht kennen.

Außerdem berücksichtigt ein guter Anwalt neben dem spanischen Steuerrecht auch das deutsche Steuerrecht, prüft Möglichkeiten zur Minimierung beider Steuern (z. B. Bewertung der Immobilie, Ausschlagung zugunsten der Kinder, Pflichtteil, Erbteilung) und stimmt die Erklärungen in beiden Ländern aufeinander ab.

Die Aufgaben des Anwalts umfassen ferner die Einholung der benötigten Unterlagen, z. B.

  • Erbnachweis (título), z. B. Erbschein, europäisches Nachlasszeugnis oder notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll,
  • mehrsprachige Sterbeurkunde (internationale Sterbeurkunde),
  • Bescheinigung des zentralen spanischen Testamentsregisters (in Madrid),
  • Bescheinigung des zentralen Registers für Lebensversicherungen (in Madrid),
  • Bescheinigung der Bank über bestehende Guthaben,
  • bei Immobilienvermögen: notarieller Kaufvertrag (Escritura de compraventa),
  • bei Immobilienvermögen: Nachweise über den Katasterwert,
  • aktueller Grundbuchauszug und
  • Steuernummer (NIF bzw. N.I.E.)

Natürlich können je nach Fallgestaltung auch weitere Unterlagen erforderlich sein.

Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens und Erbteilung

Oftmals ist es sinnvoll, die Auflösung des ehelichen Gemeinschaftsvermögens (bei Gütergemeinschaft oder Errungenschaftsgemeinschaft) und die Auflösung der Erbengemeinschaft mit der Erbschaftsannahme in Spanien zu verbinden. Dies kann auch steuerliche Vorteile haben. So fällt z. B. auf den Ehegattenzugewinnausgleichsanspruch keine Erbschaftsteuer an. ist dies bereits vor einem deutschen Notar erfolgt, sollte geprüft werden, ob die Urkunde übernommen werden kann oder eine Änderung angezeigt ist.


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