Erbrecht: Vorweggenommene Erbfolge - Was ist eine Ausstattung?

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Der Übergabevertrag, mit dem die vorweggenommene Erbfolge umgesetzt wird, kann sehr verschieden ausgestaltet sein. Die präzise Unterscheidung zwischen den verschiedenen denkbaren Vertragstypen kann wegen der daran geknüpften unterschiedlichen Rechtsfolgen wichtig sein.

Ein Übergabevertrag kann beispielsweise ein entgeltliches Geschäft, eine gemischte Schenkung oder eine Schenkung unter Auflage sein. Denkbar ist aber auch, dass die Zuwendung im Rahmen eines Übergabevertrages rechtlich eine Ausstattung ist.

Was ist eine Ausstattung?

Der Begriff der Ausstattung ist in § 1624 BGB definiert. Danach ist eine Zuwendung mit bestimmter Zweckbindung (Ausstattungszweck) der Eltern an ihr Kind - wenn dies den Vermögensverhältnissen der Eltern entspricht - keine Schenkung, sondern eine Ausstattung. Dies gilt dann, wenn die Zuwendung mit Rücksicht auf seine Verheiratung oder auf die Erlangung einer selbständigen Lebensstellung zur Begründung oder zur Erhaltung der Wirtschaft oder der Lebensstellung erfolgt. Eine Aussteuer oder Mitgift ist somit eine Ausstattung. Gleiches gilt, wenn die Eltern ihrem Kind beispielsweise nach dem Studium und Ausbildung Geld für ein eigenes Geschäft geben.

Diese Unterscheidung zur Schenkung hat Folgen insbesondere für das Erbrecht und das Pflichtteilsrecht. Die Unterscheidung kann im Einzelfall schwierig sein. Wenn eine Ausstattung und deren rechtliche Folgen gewollt sind, sollte dies im Vertrag auch klargestellt werden.

Unterschiede zwischen Schenkung und Ausstattung

Gegenüber der Schenkung besteht der Vorteil, dass eine Rückforderung nach § 528 BGB, beispielsweise bei Sozialhilfebedürftigkeit, bei einer Ausstattung nicht möglich ist. Der Sozialhilfeträger kann dann ein Recht aus § 528 BGB nicht auf sich überleiten.

Nach wohl früher vorherrschender Meinung war eine Anfechtung gemäß § 4 I Anfechtungsgesetz (AnfG) durch Gläubiger des zuwendenden Elternteils oder im Rahmen der Insolvenz eines Elternteils gemäß § 134 I 1 Insolvenzordnung (InsO) bei einer Ausstattung ausgeschlossen. Wenn die Zuwendung eine Schenkung wäre, kann diese Schenkung nach diesen Vorschriften vier Jahre angefochten werden.

Die Frage, ob der Anspruch aus einem angemessenen Ausstattungsversprechen eine Forderung aus unentgeltlicher Leistung darstellt, die im Insolvenzverfahren nach § 39 Abs. 1 Nr. 4 InsO benachteiligt ist und deshalb der Anfechtung nach § 134 I 1 InsO bzw. § 4 I 1 AnfG unterliegt, ist heute sehr umstritten.

Nach der für den Begünstigten nachteiligen Ansicht sind selbst angemessene Ausstattungen als unentgeltlich im Sinne der Vorschriften § 134 I InsO bzw. § 4 I AnfG zu werten und bei Überschreiten der Grenzen der § 134 II InsO bzw. § 4 II AnfG anfechtbar. Vorsichtshalber muss man in der Gestaltung davon ausgehen, dass auch eine Ausstattung innerhalb der nächsten vier Jahre durch Dritte anfechtbar ist.

Die Ausstattung ist gemäß § 2050 I BGB bei der gesetzlichen Erbfolge unter Abkömmlingen auszugleichen, sofern der Erblasser bei der Zuwendung nichts anderes bestimmt hat. Bei der Schenkung ist dies genau umgekehrt geregelt. Gemäß § 2050 III BGB ist eine Ausgleichung nur dann vorzunehmen, wenn dies ausdrücklich bei der Zuwendung vom Zuwendenden so angeordnet wurde.

Die Ausgleichungspflicht des § 2050 BGB hat über § 2316 BGB auch Auswirkungen auf das Pflichtteilsrecht. Gemäß § 2316 III BGB sind solche als Ausstattung zu qualifizierende Zuwendungen im Rahmen des Pflichtteilsrechts immer auszugleichen.

Da die Ausstattung keine Schenkung ist, gibt es aber keine Pflichtteilsergänzung gemäß § 2325 BGB.

Da es hier viele Gestaltungsmöglichkeiten gibt und viele verschiedene Rechtsfolgen bedacht werden sollen, ist eine sorgfältige Gestaltung sehr wichtig.

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