Erbrecht: Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht

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Unter Erbverzicht versteht man umgangssprachlich häufig den Verzicht des Erben auf das Erbe nach dem Tod des Erblassers. Rechtlich ist dies eine Ausschlagung des Erbes.

Ein Erbverzicht ist eine vertragliche Vereinbarung, die ein zukünftiger Erbe mit dem Erblasser trifft, um auf sein künftiges Erbrecht zu verzichten. Geregelt ist der Erbverzicht in den §§ 2346 - 2352 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).

Der Erbverzicht ist somit eine vertragliche Vereinbarung zu Lebzeiten des Erblassers mit einem Erben. Die Ausschlagung hingegen ist eine einseitige Erklärung des Erben nach dem Tod des Erblassers.

Zu unterscheiden ist der Erbverzichtsvertrag mit dem Erblasser vom Verzichtsvertrag, den die Erben nach dem Tod des Erblassers untereinander abschließen. In diesem Fall wird der Verzichtende zunächst Erbe, verfügt aber gemäß der Vereinbarung mit den anderen Erben über seinen Erbteil.

Der Erbverzichtsvertrag bedarf der notariellen Beurkundung, § 2348 BGB. Dieses Formerfordernis soll die Beteiligten vor einem übereilten Abschluss eines Erbverzichtsvertrags schützen und eine Belehrung über die Auswirkungen dieses Vertrages sicherstellen.

Der Erbverzichtsvertrag hat zur Folge, dass der Verzichtende so behandelt wird, als hätte er zum Zeitpunkt des Erbfalles nicht gelebt.

Zu unterscheiden ist der Erbverzicht eines getzlichen Erben vom Erbverzicht des testamentarischen Erben.

Erbverzicht eines getzlichen Erben

Der Erbverzicht getzlichen Erben ändert die gesetzliche Erbfolge. Dies bedeutet, dass derjenige, der auf das Erbe verzichtet hat bei der Pflichtteilsberechnung anderer berechtigter nicht mehr mitgezählt wird, § 2310 Satz 2 BGB. Wenn ein Abkömmling des Erblassers auf sein Erbrecht verzichtet, so erhöhen sich die Pflichtteilsrechte der übrigen Abkömmlinge. Diese Rechtsfolge ist häufig unbekannt, aber unbedingt zu beachten.

Verzichtet der Erbe auf das gesetzliche Erbrecht, dann verzichtet er in der Regel auch auf das Pflichtteilsrecht.

Der Verzicht des Erben kann auch nur auf das Pflichtteilsrecht beschränkt werden.

Im Normalfall erklärt der testamentarische Erbe daher keinen Erbverzicht, sondern beschränkt den Verzicht auf seinen gesetzlichen Pflichtteil.

Häufig erhält der Verzichtende als Gegenleistung des Erblassers für den Verzicht eine Abfindung.

Der Verzicht eines Abkömmlings oder eines Seitenverwandten (Bruder oder Schwester, Onkel oder Tante, Neffen oder Nichte) erstreckt sich in der Regel auf dessen ganzen Stamm. Verzichtet einer dieser Verwandten, so erben auch dessen Abkömmlinge nichts mehr, § 2349 BGB.

Ein Erbverzicht kann als Mittel der vorweggenommenen Erbfolge sinnvoll sein.

In Betracht kommt der Erbverzicht, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einem einzelnen Gegenstand, beispielsweise einem Unternehmen besteht.

Auch mit nichtehelichen Kindern kann ein Erbverzicht gegen Abfindung geschlossen werden, um die gesetzliche Erbfolge auf die Ehefrau und die gesetzlichen Kinder zu beschränken.

Ein weiterer Anwendungsfall ist die Überschuldung eines Erben. Um den späteren Erbteil den Gläubigern des Erben zu entziehen, kann der Erbe auf das Erbe verzichten. Da der Erbverzicht, ähnlich wie die Ausschlagung der Erbschaft keine Schenkung ist, kann diese nicht von den Gläubigern des verzichtenden Erben angefochten werden.

Erbverzicht des testamentarischen Erben 

Ein kompletter Erbverzicht ist vor allem dann sinnvoll, wenn ein Testament oder ein Erbvertrag nicht mehr geändert werden können.

Unerwünschte Folge beim beliebten Berliner Tetstament ist häufig eine so genannte Bindungswirkung. Zwei Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein und der länger Lebende wird von einer anderen Person beerbt. Nachdem ein Ehepartner verstorben ist, kann man das Berliner Testament in Bezug auf den Schlusserben meist nicht mehr wirksams ändern. Denkbar ist ein Erbverzichtsvertrag. Geregelt ist das in § 2352 BGB.


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