Erbschaft in Spanien – Spanische Erbschaftsteuer

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Spanisches Erbschaftsteuerrecht – Beispielsfall aus der Praxis

Besonderheit in der spanischen Erbschaftsteuer sind die regionalen Unterschiede bei den Freibeträgen und Vergünstigungen.

Bsp.: Teneriffa, Gran Canaria, Fuerteventura, La Palma, La Gomera – Kanarische Inseln – Vergünstigung von 99,9 %.

1. Beispielsfall:

Sie haben ein Apartment auf Teneriffa und Ihr Sohn erbt es. Sie und Ihr Sohn leben in Deutschland. Das Apartment ist 100.000 EUR wert.

Es gilt das deutsche Erbrecht.

Berechnung:

100.000 EUR

+ 3 % gesetzlicher Zuschlag Hausrat

103.000 EUR

- 23.125 EUR

= Besteuerungsgrundlage

Erbschaftsteuer: 9.165,22 EUR

Vergünstigung Kanaren: 99,9 %

Endgültige Steuerzahllast Erbschaftsteuer Teneriffa: 9,17 EUR:

2. Abwandlung Beispiel zum spanischen Erbschaftssteuerrecht

Sie haben ein Apartment auf Teneriffa und Ihr Sohn erbt es. Sie leben in Deutschland und Ihr Sohn lebt in der Schweiz. Das Apartment ist 100.000 EUR wert.

Seit dem verwaltungsgerichtlichen Urteil vom Februar 2018, wo die Behandlung von in der Schweiz steuerlichen Ansässigen den übrigen EU Bürgern gleichgestellt ist, ist nunmehr auch hier die Vergünstigung anzuwenden, und der Sohn zahlt auch nur 9,17 EUR Erbschaftsteuer.

3. Weiteres Beispiel zur Erbschaftssteuer auf Teneriffa mit Nießbrauchberechnung

Fallbeispiel: 

Ein Deutscher lebte seit dem Jahre 2016 in Los Cristianos, Teneriffa und verstarb.

Er hat kein Testament hinterlassen. Es lebte nur seine Ehefrau und Kind aus erster Ehe. Die Ehefrau lebt auf Teneriffa und das Kind in Deutschland am Bodensee.

Spanisches Erbrecht: 

Wenn kein Testament existiert, gilt das spanische Erbrecht nach den Bestimmungen der gesetzlichen Erbfolge, die streng vom Pflichtteilsrecht zu trennen ist.

Das gesetzliche spanische Erbrecht greift, wenn es kein Testament oder andersartige letztwillige Verfügung gibt und das Pflichtteilsrecht oder auch Noterbrecht greift, um Mindesterbrechte der engen Verwandten zu schützen.

Gesetzliches spanisches Erbrecht:

Art. 930 CC: Absteigende Linie ist vorrangig (Kinder, Enkel, etc.). Adoptivkinder stehen blutsverwandten Kindern gleich.

Im vorliegenden Falle wäre das leibliche Kind gemäß dem spanischen Erbrecht der Alleinerbe.

Der Ehegatte hat lediglich ein Pflichtteilsrecht oder Noterbrecht gemäß dem spanischen Erbrecht.

Das Pflichtteilsrecht wird als legitima bezeichnet und über diesen Anteil an der Erbmasse kann der Erbe nicht verfügen.

Art. 807, 834 CC spanisches Erbrecht – Zivilgesetzbuch Pflichtteilsrecht

Pflichtteilsrechte hat:

Der überlebende Ehegatte hat ein Pflichtteilsrecht nach spanischem Erbrecht, mit einem Nießbrauch von einem Drittel der Nachlassmasse.

Es gab ein Vermögen von 120.000 EUR.

Wie ist der Nießbrauch des Ehegatten zu berechnen? 

Zunächst fallen 60.000 EUR der Auflösung des spanischen Güterstandes der Ehefrau zu. 

Dann verbleiben 60.000 EUR.

Der Nießbrauch bezieht sich auf ein Drittel, die Ehegattin war 69 Jahre bei Tod des Ehegatten. Damit ist der Nießbrauch 20 % von einem Drittel von 60.000 Euro, sprich 4.000 EUR.

Die Ehegattin hat einen persönlichen Freibetrag von 40.400 EUR und ist damit auf Teneriffa steuerfrei in der Erbschaftsteuer.

Der Sohn erhält 56.000 EUR. Davon sind 23.125 EUR steuerfrei, es verbleiben 32.875 EUR zu versteuern.

Erbschaftsteuerzahllast unter Anwendung der Vergünstigung von 99,9 % auf Teneriffa: 2,95 EUR

In Deutschland muss das Kind die Erbschaft ebenso dem Finanzamt melden, jedoch bei einem Freibetrag von 400.000 EUR ist die Erbschaft in der deutschen Erbschaftsteuer steuerfrei.

Unser Leistungspaket für die Erbschaftsabwicklung auf Teneriffa enthält

Ausstellung Erbschein in Teneriffa: 

Das Verfahren zur Erlangung des Erbscheins richtet sich nach dem spanischen Verfahrensrecht.

Wir führen das Erbscheinsverfahren für Sie in Spanien, insbesondere auch auf Teneriffa durch.

Zuständigkeit für die Ausstellung des Erbscheins liegt auf Teneriffa, wenn:

  • letzter Wohnsitz des Verstorbenen in Teneriffa, Spanien
  • Sterbeort auf Teneriffa
  • wo sich die größten Vermögenswerte des Verstorbenen befinden (Fall Teneriffa)

Wir benötigen von Ihnen als Erbe und Antragsteller für den Erbschein

  • internationale Sterbeurkunde
  • Nachweis der Residenz des Verstorbenen auf Teneriffa, Spanien.
  • Personalausweis und NIE des Verstorbenen
  • Personalausweis und NIE der Erben
  • Familienbuch
  • Internationale Geburtsurkunde des Kindes
  • 2 Zeugen, die bezeugen, dass es kein Testament gab und die Antragssteller als Erben, die einzigen Berechtigten sind
  • Testamentsregisterabfrage Deutschland

Mit diesen Unterlagen und der spanischen Testamentsregisterabfrage, die wir für Sie erledigen, wird der Antrag auf den Erbschein formuliert, der dann 20 Tage veröffentlicht wird.

Wenn kein Dritter Widerspruch erhebt, dann bestätigt der Notar die Erbfolge, dieser Akt wird als Juicio de notoriedad bezeichnet.

Dann wird der spanische Erbschein erlassen, der als declaratorio de herederos bezeichnet wird.

Der Notar hat alle möglichen Erben zuvor anzuschreiben. (requerimiento inicial)

Wenn der Notar den Erbscheinsantrag ablehnt, dann wird er nach 2 Monaten ein Beschluss der Ablehnung des Erbscheinsantrages erlassen, und wenn kein Erbe ermittelt werden konnte, wird die Delegacion de Economia y Hacienda informiert, dass der Staat als Erbe angesehen wird.

Das Staatserbrecht richtet sich grundsätzlich nach dem Recht der Nationalität, folglich wäre bei einem Deutschen der deutsche Staat bzw. Bundesland der Erbe, aber aufgrund der europäischen Erbrechtsverordnung kann es zu einem spanischen Staatserbrecht aufgrund der Ansässigkeit kommen.

Was ist zu tun nach der Erlangung des Erbscheins?

Nach Erlangung des Erbscheins müssen die Erben die Erbschaft in notarieller Urkunde in Teneriffa annehmen, es muss die Erbschaftsteuer erklärt werden und dann kann über die Erbschaft frei verfügt werden, bspw. kann die Immobilie verkauft werden.

Die Erbschaftsannahme ist im Gegensatz zum deutschen Erbrecht erforderlich, da nach dem formellen Grundbuchrecht in Spanien eine Erbschaft nur im Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie zuvor in notarieller Urkunde angenommen wurde.

UNSER SERVICE: 

  • Wir bieten die Vollabwicklung der Erbschaft auf Teneriffa an
  • Erbschein Erlangung in Spanien
  • Erbschaftsannahme
  • Erbschaftsteuererklärung
  • Gemeindliche Wertzuwachssteuererklärung und Beratung in Bezug auf die Verfassungswidrigkeit
  • Geltendmachung der Rückforderungsansprüche gegen die Gemeinde
  • Grundbuchumtragung auf die Erben
  • Ummeldungen von allen Versorgungseinrichtungen, Strom, Wasser, Grundsteuer, Abfall etc.
  • Und mit unserer Hausmaklerin, Frau Op den Kamp, suchen wir den Käufer für die Immobilie und sorgen für die ordentliche rechtliche und steuerliche Immobilienverkaufsabwicklung auf Teneriffa oder anderorts in ganz Spanien.

RA D. Luickhardt, Steuerberater in Spanien, Asesor fiscal, Gestor und Rechtsanwalt berät Sie in deutscher Sprache auf Teneriffa, Gran Canaria, Madrid und Barcelona und in Deutschland, Tettnang (Bodensee), Berlin, Hannover zur spanischen Erbschaftsteuer, wichtig für jede Nachlassplanung und Erbschaftsabwicklung in Spanien, die mit Kompetenzwissen im spanischen Recht der Erbschaftsbesteuerung, im deutschen Erbschaftsteuerrecht und schweizerischen Erbschaftsteuerrecht ausgeführt wird.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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